Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Westerburg ist wirksam

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 30.12.2021 zum Aktenzeichen 3 K 616/20.KO folgenden Fall entschieden: die Klägerin, ein Unternehmen, ist Eigentümerin eines ca. 47.000 qm großen Grundstücks, das in einem Gewerbegebiet liegt. Für die Abwasserentsorgung setzte die Verbandsgemeinde wiederkehrende Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung fest. Insgesamt machten die Beiträge für das Jahr 2015 ungefähr 26.000,00 € und für das Jahr 2016 ungefähr 27.500,00 € aus. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 2/2022 vom 13.01.2022 ergibt sich:

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Veranlagung, so die Koblenzer Richter, beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde genüge den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere widerspreche der von der Verbandsgemeinde gewählte Beitragsmaßstab betreffend die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit. Dies gelte auch für den Vollgeschosszuschlag. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine darauf bezogene Typisierung und Pauschalierung zulässig, wenn nicht mehr als 10 % der von der Verbandsgemeinde zu veranlagenden Grundstücke nur eingeschossig bebaubar seien. Unter Berücksichtigung dessen habe der Verbandsgemeinderat aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die ersten beiden Vollgeschosse einen einheitlichen Zuschlag zur Grundstücksfläche vorsehen dürfen, da zur Überzeugung der Richter deutlich weniger als 10 % der Grundstücke nur eingeschossig bebaubar seien. Auch die Regelungen in der Satzung zur Veranlagung von Camping-, Sportplätzen und Freibädern seien mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu vereinbaren. Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sei ebenfalls wirksam. Insoweit würden Freibäder und Freizeitanlagen nicht in unzulässiger Weise privilegiert. Schließlich sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beiträge in fehlerhafter Weise kalkuliert worden seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.