DNotV-Stellungnahme zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Der Deutsche Notarverein (DNotV) hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Stellung genommen und begrüßt das Anliegen des Referentenentwurfs, die elektronische Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Organisationen, Verbänden und anderen Prozessbeteiligten zur Justiz und umgekehrt zu verbessern.

Aus der Pressemittelung des DNotV vom 14.01.2021 ergibt sich:

Leitlinie sollte dabei nach Auffassung des DNotV aber stets sein, dass Effizienzgewinne durch Digitalisierung der Prozesse nicht zulasten der Authentizität und Integrität des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren, gehen dürfen.

Nach geltender Rechtslage müssten elektronische Dokumente beim schriftformersetzenden Versandt entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die bisherigen sicheren Übermittlungswege, insbesondere das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), bieten durch besondere Authentisierungszertifikate ein sehr hohes Sicherheitsniveau. Durch das geplante Gesetz soll ein nunmehr neues elektronisches Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) in den Kreis der „sicheren Übermittlungswege“ aufgenommen werden, deren Anmeldung lediglich über ein „nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat“ erfolgen könne. Was hierunter zu verstehen sei, bleibe sowohl in der Gesetzesfassung als auch in der Entwurfsbegründung unbeantwortet.

Im Ergebnis müsse man daher konstatieren, dass über die vorgesehene Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung die Möglichkeit eines schriftformersetzenden Versands von elektronischen Dokumenten ohne qualifizierte elektronische Signatur eröffnet werde, ohne dass aus dem Gesetz oder der Entwurfsbegründung hervorgeht, wie das Authentisierungsmittel hierfür die erforderlichen Sicherheitsstandards gewährleisten könne. Dies erscheint dem DNotV nicht ausreichend.

Weitere Informationen
Stellungnahme des DNotV v. 14.01.2021 (PDF, 119 KB)