Dringende Schulempfehlung zur Maskenpflicht im Unterricht unzulässig

02. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 24.08.2020 zum Aktenzeichen 6 L 938/20.WI in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Schule keine Befugnis hat ihren Schüler das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht dringend zu empfehlen.

Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 11/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:

Der Schüler wandte sich gegen die von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht. Er wandte sich außerdem gegen die in dem schulischen Hygieneplan enthaltene Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App und gegen die Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher.

Das VG Wiesbaden hat dem insoweit stattgegeben, als der Schüler die Feststellung der Unzulässigkeit der durch die von ihm besuchten Schule ausgesprochenen dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht begehrt hat. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Schule zwar aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht gäbe es allerdings keine Rechtsgrundlage. Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus. Denn es würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit „Sanktionen“ oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Die Schule habe insbesondere missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Der Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband würde von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeklammert werden. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu.

Soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona-Warn-App durch alle Schüler gewandt habe, sei der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil es sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung gerade der Schüler handele.

Hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher sei der Antrag deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der VGH Kassel zu entscheiden hätte.