Eilanträge von Pendlern erfolgreich: Ausweisung der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ in Köln ist rechtswidrig erfolgt

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 03.11.2022 zum Aktenzeichen 18 L 1522/22 auf drei Eilanträge von in Köln-Braunsfeld arbeitenden Berufspendlern entschieden, dass die Ausweisung der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ in Köln rechtswidrig erfolgt ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 03.11.2022 ergibt sich:

Im September 2022 hatte die Stadt Köln im Stadtteil Braunsfeld die Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ eingerichtet und damit das dortige Parken auf öffentlichen Stellplätzen der Parkraumbewirtschaftung unterworfen. Einzig Inhaber von Bewohnerparkausweisen müssen keine Parkgebühren zahlen. Die Bewohnerparkzone umfasst das Straßenkarree Aachener Straße, Maarweg, Stollberger Straße und Eupener Straße und sämtliche innerhalb des Karrees liegenden Gemeindestraßen. Der etwa 350.000 Quadratmeter große Bereich wird nicht nur zum Wohnen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerblich genutzt.

Die außerhalb Kölns wohnenden Antragsteller arbeiten in einem nahe der Bewohnerparkzone gelegenen Betrieb. Vor Gericht haben sie geltend gemacht, aufgrund ihrer Arbeitszeiten könnten sie ihren Arbeitsplatz nur mit dem Auto erreichen. Sie müssten nun erhebliche Parkgebühren zahlen. Die Ausweisung der Parkzone sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere habe die Stadt Köln die dortige Parkauslastung nur unzureichend ermittelt.

Dem ist das Gericht im Eilverfahren im Wesentlichen gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Stadt Köln hat nicht hinreichend belegt, dass in der gesamten bewirtschafteten Zone für Bewohner ein erheblicher Parkraummangel besteht. Sie hat bei einer Parkraumerhebung im Jahr 2018 die Zahl geparkter Fahrzeuge nur an einem einzelnen Werktag ermittelt. Diese vereinzelt gebliebene Stichprobe ist mit Blick auf die Größe der Parkzone und die verschiedenen Nutzungen in dem Gebiet (Gewerbe, Wohnen), die je nach Tageszeit einen unterschiedlichen Parkplatzbedarf zur Folge haben, nicht verallgemeinerungsfähig. Auch hat die Stadt bei der Parkraumerhebung nicht die Zahl der gebietsfremden abgestellten Fahrzeuge erfasst. Ihre Schlussfolgerung, die Zahl der im Pauliviertel zugelassenen Kraftfahrzeuge übersteige die Zahl der knapp 1.000 öffentlichen Stellplätze deutlich, so dass von erheblichem Parkraummangel auszugehen sei, ist nicht hinreichend belastbar. Denn die Stadt hat die Zahl der privaten Stellplätze, die von den Bewohnern vorrangig zu nutzen sind, nicht ermittelt. Schließlich hat die Stadt die Auslastung nicht an einem ebenfalls der Parkscheinpflicht unterworfenen Samstag ermittelt, der erfahrungsgemäß ebenfalls anderes Verkehrsverhalten mit sich bringen kann.

Weitere Anträge zweier Unternehmen, die Eigentümer sowie Pächter eines gewerblich genutzten, außerhalb der Bewohnerparkzone gelegenen Grundstücks sind, hat das Verwaltungsgericht hingegen als unzulässig abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ausweisung der Bewohnerparkzone die Gesellschaften in deren Rechten verletzen könne.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Hinweis: Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln verlieren die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Bewohnerparkzone „Pauliviertel“ nicht gegenüber jedermann ihre Wirkung. Die festgestellte Rechtswidrigkeit wirkt sich lediglich gegenüber den obsiegenden Antragstellern aus.