Eilanträge zweier Tierschutzverbände gegen Wolfsabschuss unzulässig

20. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.05.2020 zum Aktenzeichen 2 B 31/20 und 2 B 34/20 die von zwei Tierschutzverbänden gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung zum Abschuss zweier Wölfe im Gebiet des Landkreises Uelzen mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 5/2020 vom 19.05.2020 ergibt sich:

Vereinigungen können ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung klagen, wenn dies gesetzlich eigens bestimmt ist.

Das VG Lüneburg hat die Anträge als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt den Antragstellern, beide nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen, die erforderliche Antragsbefugnis. Insbesondere ergebe sich die Antragsbefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da es sich nicht um ein „Vorhaben“ im Sinne dieser Vorschriften handele. Ein Antragsrecht folge auch nicht aus völker- oder europarechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe diese Vorgaben in der Weise umgesetzt, dass Klagerechte von nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden lediglich im Hinblick auf bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Entscheidungen bestehen sollten; die vorliegende Abschussgenehmigung sei von diesem Katalog nicht erfasst, so dass diesbezüglich ein Rechtsschutzanspruch für Vereinigungen wie die Antragsteller nicht gegeben sei.

Es bestünden rechtliche Bedenken gegen den Bescheid, soweit er es erlaube, Wölfe in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis zu entnehmen. Die Genehmigung könne insoweit namentlich nicht auf die neue Vorschrift des § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes gestützt werden. Die Norm erlaube den Abschuss eines Wolfes im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einem Rissereignis nur, wenn Schäden bei Nutztierrassen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten. Vorliegend stünden die schadensverursachenden Wölfe aber fest, womit der Tatbestand der Norm nicht erfüllt sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten beim OVG Lüneburg innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen.