Eilantrag der AfD wegen des vom Bundesschiedsgericht für Landesverband Berlin der AfD bestellten Notvorstand erfolglos

Das Landgericht Berlin hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 50 O 39/21 den Eilantrag eines Mitglieds des Landesverbandes Berlin der AfD (Verfügungskläger des Verfahrens) gegen die Alternative für Deutschland, vertreten durch den Bundesvorstand (Verfügungsbeklagte des Verfahrens), wegen des Streits um einen vom Bundesschiedsgericht der AfD mit Beschluss vom 8. Januar 2021 für den Landesverband Berlin der AfD bestellten Notvorstand zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 11/2021 vom 24.02.2021 ergibt sich:

Der Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen, dass die Entscheidung zur Bestellung des aktuellen Notverstands durch das Bundesschiedsgericht aufgehoben und stattdessen ein anderer Notvorstand eingesetzt werden soll, war daher in erster Instanz erfolglos.

Die Richter der Zivilkammer 50 haben ihre heutige Entscheidung bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass dem Begehren des Verfügungsklägers schon der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund fehle. Denn der Verfügungskläger habe die Verlängerung der Amtsdauer des vormaligen Notvorstandes durch das Bundesschiedsgericht der AfD im Jahre 2020 damals nicht angegriffen, weshalb er auch die Eilbedürftigkeit seines jetzigen Antrages gegen den Beschluss des Bundesschiedsgerichts der AfD vom 8. Januar 2021 über die Einsetzung des aktuellen Notvorstandes selbst widerlegt habe. Im Übrigen fehle es auch deshalb am Verfügungsgrund, weil der derzeitige Notvorstand des Landesverbandes Berlin der AfD einen Landesparteitag der Berliner AfD organisiert habe, der noch im März 2021 stattfinden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.