Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.03.2021 zum Aktenzeichen 5 Bs 33/21 einem Eilantrag in zweiter Instanz stattgegeben, mit dem der Antragsteller begehrt hatte, entgegen dem in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelten Verbot alkoholische Getränke im öffentlichen Raum allein konsumieren zu dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 19.03.2021 ergibt sich:
Nach § 4d Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 geltenden Fassung ist der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen im gesamten Stadtgebiet untersagt.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers ist in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben (2 E 195/21). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Beschwerde des Antragstellers geändert. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich das flächendeckende Alkoholkonsumverbot nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Das Verbot finde in dem Infektionsschutzgesetz des Bundes keine geeignete Rechtsgrundlage. § 28a Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz lege verbindlich fest, dass Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen ausgesprochen werden dürfen. Über diese Vorgaben gehe § 4d Coronavirus-Eindämmungsverordnung räumlich hinaus, denn diese Vorschrift verbiete den Verzehr alkoholischer Getränke nicht auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, sondern auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen in der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Bundesgesetzgeber habe die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28 Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz abschließend geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen. Daher könne die Stadt ein flächendeckendes Alkoholkonsumverbot auch nicht auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes stützen.
Der Beschluss, der nur allein für den Antragsteller gilt, ist unanfechtbar.