Ein Richter ist befangen, wenn er gleiche Erfahrung wie Kläger machte

11. November 2019 -

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 03.06.2019 zum Aktenzeichen 5 W 19/19 entschieden, dass ein Richter, der offengelegt hat, die gleichen Erfahrungen wie die Klägerin hinsichtlich eines Elektrofahrzeuges gemacht zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, da bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Richter kann nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein.

Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 05.11.2019 ergibt sich:

Im konkreten Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Die Käuferin eines Elektrofahrzeuges war mit der Laufleistung bei winterlichen Temperaturen unzufrieden und reichte Klage ein. Der zuständige Richter am LG Oldenburg teilte mit, er nutze ein Elektroauto desselben Herstellers. Auch er habe festgestellt, dass es bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht möglich sei, von Oldenburg nach Bremen und zurück zu fahren. Er selbst habe das aber nicht als Mangel angesehen und sei nicht gegen den Verkäufer vorgegangen. Der beklagte Händler lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, da er ja offengelegt habe, dass er ähnliche Erfahrungen wie die Klägerin gemacht und damit seine Objektivität bewiesen habe. Dies wollte der beklagte Händler nicht akzeptieren und legte sofortige Beschwerde ein..

Das OLG Oldenburg hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und das Ablehnungsgesuch gegen den Richter für begründet erklärt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Richter objektiv urteilen wird oder tatsächlich befangen ist. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit komme es nur darauf an, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehe, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die Befürchtung des beklagten Händlers, der Richter könne möglicherweise den Standpunkt der Klägerin besser verstehen und sich hiervon bei seiner Entscheidung leiten lassen, sei nachvollziehbar.

Das Verfahren wird jetzt vom Vertreter des abgelehnten Richters fortgeführt.