Einigung über Neuregelung der Kraftfahrzeugversicherung zum besseren Schutz von Unfallopfern

12. Juli 2021 -

Die Unterhändler von Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union (EU) einigten sich am 22.06.2021 über eine Neuregelung der europäischen Richtlinie zur Kraftfahrzeugversicherung.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Verbraucherpolitik EU aktuell Nr. 13/2021 vom 12.07.2021 ergibt sich:

Die geänderten Vorschriften werden Verletzte besser schützen, wenn Unfälle in einem EU-Mitgliedstaat geschehen einschließlich der inländischen Opfer eines Unfalls, der von einem Fahrer aus einem anderen EU-Land verursacht wurde. Unfallopfer werden auch geschützt, wenn ein Haftpflichtversicherungsunternehmen in Konkurs fällt, da die neuen Vorschriften nationale Entschädigungsstellen verpflichten, die Kosten zu tragen, die sich aus solchen Fällen ergeben.

Die neuen Vorschriften harmonisieren die Mindestdeckungsbeträge in der gesamten EU: Für Personenschäden werden 6 070 000 Euro pro Unfall oder 1 220 000 Euro pro Geschädigtem und 1 220 000 Euro pro Unfall bei Sachschaden vorgeschrieben. Um gegen das nicht versicherte Fahren vorzugehen, erlaubt die geänderte Richtlinie grenz-überschreitende Kfz-Kontrollen.

Neue Regeln gibt es auch für die Versicherungsverträge. Bei Umzug ins Ausland müssen Schadensfreiheitsrabatte aus dem Herkunftsland („Bonus-Malus-Rabatte“) anerkannt werden. Dank neuer kostenloser und unabhängiger Preisvergleichsinstrumente können Verbraucher Preise, Tarife und Deckungen verschiedener Anbieter leichter vergleichen. Elektrofahrräder, Elektroroller und Nicht-Straßenfahrzeuge können von der Haftpflicht ausgenommen werden.

Das Europäischem Parlament und Rat der EU müssen der Einigung über die neuen Vorschriftennoch förmlich zustimmen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten (EU-Botschafter) haben am 28. Juni 2021 ihre Zustimmung erklärt, sodass die Verabschiedung durch den Rat der EU nur noch eine Formsache ist.

DieRichtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten umgesetzt werden.