Einordnung einer Videokabine aufgrund faktischer Nutzung als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

05. Juni 2020 -

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 04.06.2020 zum Aktenzeichen 5 L 1229/20.F entschieden, dass die Schließung von Videokabinen, die faktisch als Ort zur Ausübung der Prostitution oder sexueller Handlungen genutzt werden, aufgrund der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 7/2020 vom 04.06.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller zu 1 betreibt im Frankfurter Bahnhofsviertel Ladengeschäfte, in denen Videokassetten verkauft und verliehen werden. Zudem befinden sich dort Videokabinen, in denen Filme mit sexuellen Inhalten angesehen werden können. Am 05.05.2020 versiegelte die Antragsgegnerin alle Videokabinen, weil sich der Antragsteller und seine Mitarbeiter in sämtlichen Ladengeschäften im Stadtgebiet trotz Sensibilisierungsgesprächen und mündlichen Anordnungen zur Schließung der Videokabinen unter Hinweis auf die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung widersetzt hätten. Bereits im vergangenen Jahr 2019 sei bei Kontrollen der Ladengeschäfte festgestellt worden, dass Prostituierte sexuelle Dienstleistungen in den Videokabinen angeboten und durchgeführt hätten. Zur Begründung des Eilantrages berufen sich die Antragsteller darauf, dass es sich bei den Videokabinen nicht um eine einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung handele. Sämtliche geltende Hygiene- und Abstandsvorschriften würden eingehalten und nach jedem Kundenbesuch einer Kabine alle Bereiche desinfiziert. Es sei sichergestellt, dass jeweils nur einzelne Personen Zutritt hätten.

Das VG Frankfurt hat den Eilantrag des Videokabinenbetreibers abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei zugrunde gelegter bestimmungsgemäßer Nutzung einer Videokabine allein durch eine Person kein Verstoß gegen die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ersichtlich. Durch die Kontaktbeschränkungen sollten nur enge Kontakte zwischen mehreren Personen und damit einhergehende Infektionsgefahren unterbunden werden, was bei unmittelbarer Nähe im Rahmen sexueller Handlungen umso erforderlicher erscheine. Bei alleiniger Nutzung einer Videokabine hingegen seien weitere Personen keinem unmittelbaren Infektionsrisiko ausgesetzt.

Jedoch sei es bei den vergangenen Kontrollen der Videokabinen zu sexuellen Kontakten oder zumindest zu deren Anbahnung in den Videokabinen gekommen. Durch die faktische Nutzung der Videokabinen als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen, die die Antragsteller nachweislich zumindest bis Januar 2020 nicht hinreichend unterbunden hätten, sei vom Vorliegen einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung auszugehen. Für die Einordnung komme es nicht auf die Bezeichnung der Betriebsstätte oder die Betriebsart an, abzustellen sei vielmehr auf die erkennbare Ausrichtung des Geschäftsmodells auf entgeltliche sexuelle Kontakte und das Schaffen von Gelegenheiten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.