Einstellung eines Organstreitverfahrens betreffend „Maskenpflicht“ in Gebäuden des Deutschen Bundestages

Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.06.2021 zum Aktenzeichen 2 BvE 10/20 ein Organstreitverfahren eingestellt, in dem sich 19 der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) angehörende Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen eine von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassene Allgemeinverfügung vom 05.10.2020 gewandt haben, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 56/2021 vom 07.07.2021 ergibt sich:

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Allgemeinverfügung ihre Rechte als Abgeordnete aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 Grundgesetz verletzt.

Die Verfahrenseinstellung beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unmittelbar nach der gerichtlichen Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt haben. Mit der Antragsrücknahme ist das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weggefallen.

Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat andernfalls das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte.