Einstweilige Fortführung der Tierversuche an der Uni Bremen zulässig

04. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 03.02.2022 zum Aktenzeichen 5 V 2285/21 dem Eilantrag eines an der Universität Bremen tätigen Neuro- und Kognitionsforschers, der seit 1998 zu Versuchszwecken Affen einsetzt, stattgegeben; damit ist ihm gestattet, seine Versuche bis einen Monat nach Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag, längstens bis zum 30.11.2022, fortzusetzen.

Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 04.02.2022 ergibt sich:

Dem Antragsteller war zuletzt im Jahr 2018 eine bis zum 30.11.2021 befristete Genehmigung für das von ihm durchgeführte Tierversuchsvorhaben erteilt worden. Im Juli 2021 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf eine einjährige Verlängerung seines Versuchsvorhabens gestellt, den die Antragsgegnerin bisher nicht beschieden hat.

In dem seit Anfang November 2021 anhängigen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2021 zunächst eine Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) getroffen, in welcher es die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, die Fortführung der Tierversuche über den 30.11.2021 hinaus bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag zu dulden.

Für die nun erfolgte Stattgabe war maßgeblich:

Das Gericht hat den Anspruch auf Verlängerung der Tierversuche rechtlich nach der bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Tierschutzgesetzes geltenden Rechtslage geprüft. Das ergebe sich aus den Übergangsvorschriften.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung hat das Verwaltungsgericht als gegeben angesehen.

Insbesondere habe der Antragsteller weiterhin wissenschaftlich begründet dargelegt, dass keine wissenschaftlich anerkannten Alternativen zur Verfügung stünden, mit welchen er die angestrebten Forschungsergebnisse erreichen könne.

Zudem habe er den Nutzen seiner Versuche wissenschaftlich begründet dargelegt.

Die dagegen jeweils von der Antragsgegnerin vorgebrachte Argumentation hat das Verwaltungsgericht nicht für hinreichend substantiiert bzw. wissenschaftlich fundiert angesehen. Die Antragsgegnerin habe etwa nicht ansatzweise die in den letzten Jahren erzielten Forschungsergebnisse gewürdigt.

Den zugleich von der Universität Bremen gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, sie sei mangels Verletzung eigener Rechte nicht antragsbefugt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.