Elektrofachmarkt in Baden-Württemberg darf unter Auflagen öffnen

01. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.04.2020 zum Aktenzeichen 16 K 1994/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Elektrofachmarkt in Baden-Württemberg wieder öffnen darf, sofern die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 m² begrenzt wird und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden.

Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 29.04.2020 ergibt sich:

Unter diesen Voraussetzungen stehe § 4 Abs. 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der ab dem 27.04.2020 geltenden Fassung dem Betrieb eines Elektrofachmarkts zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegen. Die Abtrennung der Verkaufsfläche auf unter 800 m² sei damit zulässig und der Einzelhandelsbetrieb dürfe nach den genannten Vorgaben öffnen, so das Verwaltungsgericht.

Soweit die Betreiberin sich darüber hinaus gegen die infektionsschutzrechtliche Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² wendete, ist ihr Eilantrag jedoch erfolglos geblieben.

Denn ob die in der Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² höherrangigem Recht, also Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, entspricht, sei in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung derzeit umstritten. Nach der deshalb im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands und den damit verbundenen ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus SARS-CoV-2 Betroffener jedoch ein größeres Gewicht zu gegenüber den von der Betreiberin geltend gemachten Belangen, zumal es möglich erscheint, dass die Landesregierung – wie zuletzt am 24.04.2020 – kurzfristig auf Änderungen der Bedrohungslage reagiert und die entsprechenden Verbotstatbestände der Corona-Verordnung anpasst.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.