Entfernung eines Justizbeamten wegen rechtsextremer Chats – Disziplinarrechtliche Konsequenzen und arbeitsrechtliche Lehren

Der Fall: Disziplinarverfahren wegen WhatsApp-Chats

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hatte einen drastischen Fall zu beurteilen: Ein Justizbeamter (Justizhauptwachtmeister) hatte über einen längeren Zeitraum in privaten WhatsApp-Chats rechtsextremistische, rassistische, volksverhetzende und menschenverachtende Inhalte geteilt. Diese Inhalte reichten von abfälligen Memes über Ausländer bis hin zur Verharmlosung nationalsozialistischer Symbole und Gewaltherrschaft. Trotz der vermeintlichen „Privatheit“ der Chatgruppen – in denen auch Kollegen aus Justiz und Polizei waren – kamen die Nachrichten ans Licht. Der Dienstherr erhob Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Im Urteil vom 25.06.2025 (Az. 31 A 1775/23.O) bestätigte das OVG NRW die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beamte habe durch sein Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Beamtenrecht: Pflicht zur Verfassungstreue und achtungswürdigem Verhalten

Öffentliche Bedienstete – insbesondere Beamte – unterliegen besonderen Treuepflichten gegenüber der Verfassung und ihrem Dienstherrn. Nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Zudem verpflichtet § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG sie, inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu handeln. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Kernpflichten in eklatanter Weise verletzt. Der Beamte hatte zahlreiche Bilder, Videos und Nachrichten mit eindeutig fremdenfeindlichem und NS-verherrlichendem Gedankengut versendet. Schon der objektive Inhalt dieser Nachrichten – etwa die Gleichsetzung von Menschen mit Tieren oder die Verwendung von Hakenkreuzen und Hitler-Grüßen in “Scherz”-Form – ist mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar und mit den Werten unserer Verfassung absolut unvereinbar. Das OVG stellte klar, dass es „auf der Hand liegt“, dass ein Beamter seiner Achtungs- und Vertrauenspflicht nur gerecht wird, wenn er derartige rassistische oder menschenverachtende Nachrichten gar nicht erst verbreitet und sich deutlich von solchen Inhalten distanziert. Werden solche Äußerungen bekannt, gefährdet dies das Ansehen des öffentlichen Dienstes und erschüttert das Vertrauen der Bürger in die Neutralität und Integrität der Behörde erheblich.

Bemerkenswert ist, dass das Dienstvergehen auch ohne Nachweis einer inneren extremistischen Gesinnung festgestellt wurde. Der Beamte hatte zwar eingeräumt, die Inhalte versendet zu haben, bestritt aber eine rechtsextreme Überzeugung und sprach von einem „über die Stränge schlagenden Spaß“ unter Kollegen. Doch selbst wenn man ihm abnimmt, keine gefestigte neonazistische Gesinnung zu haben, entlastet ihn das nicht: Das OVG führte aus, dass schon das wiederholte Verbreiten derartig extremistischen Gedankenguts den bösen Schein einer verfassungsfeindlichen Haltung setzt – ein Eindruck, der für das Dienstvergehen genügt. Mit anderen Worten: Wer als Beamter solche Inhalte teilt, zeigt damit ein Maß an fehlendem Unrechtsbewusstsein oder Charakterfestigkeit, das ihn für das Beamtenverhältnis ungeeignet erscheinen lässt. Im zitierten Fall eines jungen Polizeibeamten erklärte das OVG NRW sinngemäß: Selbst wenn keine rechtsextreme Gesinnung vorläge, offenbare das Versenden der Inhalte eine mangelnde emotionale Stabilität und Selbstkontrolle, die einen weiterer Verbleib im Dienst untragbar macht.

Die Folge im vorliegenden Fall war die höchste Disziplinarmaßnahme: die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Diese wurde als angemessen erachtet, weil es sich um ein einheitliches schweres Dienstvergehen handelte. Der Beamte hatte über einen langen Zeitraum wiederholt gegen seine Kernpflichten verstoßen. Weder seine zuvor beanstandungsfreie Dienstzeit noch sein später gezeigtes Bedauern konnten ihn retten – die Vertrauensbasis war endgültig zerstört. Das OVG betonte, dass in solchen Fällen auch keine vermeintliche Vertraulichkeit der Kommunikation hilft: Ein Beamter kann sich nicht darauf berufen, rassistische Äußerungen seien „privat“ gemeint gewesen, wenn sie doch Kollegenkreise betreffen und jederzeit in die Öffentlichkeit gelangen könnten. Im Gegenteil, gerade Beamte müssen auch im privaten Umfeld die Grundwerte ihres Dienstes achten.

Private Chatgruppen – kein straffreier Raum für Extremismus

Ein zentrales Argument der Verteidigung war, dass die strittigen Äußerungen in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe bzw. in privaten Chats gefallen seien. Könne man hier nicht von einer “vertraulichen Kommunikation” ausgehen, die dem Beamten einen gewissen Äußerungsspielraum lasse? Die klare Antwort der Gerichte: Nein, nicht bei derartigem Inhalt. Bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Grundsatzurteil vom 24.08.2023 klargestellt, dass selbst private Chatgruppen keinen Freibrief für beleidigende oder menschenverachtende Inhalte bieten. Zwar kann im Arbeitsrecht unter engen Voraussetzungen eine Erwartung der Vertraulichkeit bestehen – etwa wenn es sich um einen sehr kleinen Kreis langjährig vertrauter Personen handelt, die einander absolutes Vertrauen schenken. Doch je größer die Gruppe und je extremer die Äußerungen, desto mehr schwindet dieser Schutz. Im BAG-Fall hatten sieben Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe über Jahre teils übelste Beschimpfungen und rassistische Witze über Vorgesetzte und Kollegen ausgetauscht. Das BAG befand, hier sei keine schützenswerte Vertraulichkeit mehr gegeben: Eine Gruppe von sieben Personen, ein auf schnelle Weiterleitung angelegtes Medium und “schwerwiegende Beleidigungen” schließen eine uneingeschränkte Privatheit aus.

Übertragen auf den Beamtenfall bedeutet dies: Auch in scheinbar privaten Chats gelten Grenzen. Die OVG-Richter hoben hervor, dass in der WhatsApp-Gruppe des Justizbeamten die Teilnehmer größtenteils nicht einmal persönlich eng befreundet waren. Von einem verschworenen „Geheimzirkel“, der dauerhaft dicht hält, konnte keine Rede sein. Außerdem zeigte bereits der anonyme Tippgeber, der den Stein ins Rollen brachte, dass man nie sicher sein kann, ob nicht doch jemand die Inhalte nach außen trägt. Gerade extremistische oder volksverhetzende Inhalte genießen keinen Vertrauensschutz. Weder im Dienst noch im Freundeskreis dürfen solche Äußerungen geduldet werden – sie überschreiten die Schwelle des Hinnehmbaren bei Weitem. Das bestätigt ein Blick auf aktuelle Rechtsprechung: Das LAG Berlin-Brandenburg hatte 2021 in einem Einzelfall zwar zunächst eine Kündigung wegen eines kleinen vertrauten Chats für unwirksam erklärt, doch in der Tendenz setzt sich inzwischen die strengere Linie durch. Vertraulichkeit endet dort, wo strafbare Hetze oder schwerwiegende Anstandsverletzungen beginnen. Arbeitnehmer und Beamte sollten also nicht darauf vertrauen, dass radikale Parolen unter dem Deckmantel “privat” folgenlos bleiben.

Arbeitsrechtliche Lehren: Social-Media-Verhalten kann den Job kosten

Was bedeuten diese Entscheidungen nun für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Privatwirtschaft? Zunächst wird deutlich, dass auch Arbeitnehmer nicht vor Konsequenzen sicher sind, wenn sie sich im Chat oder in sozialen Medien danebenbenehmen. Beleidigende, rassistische oder menschenverachtende Äußerungen über Kollegen, Vorgesetzte oder Kundengruppen können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Äußerungen außerhalb der Arbeitszeit und vermeintlich im “Privatbereich” erfolgen (z.B. auf Facebook, in WhatsApp-Gruppen oder Telegram-Chats). Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, ihr Arbeitsklima und ihren Ruf zu schützen und gegen derartiges Verhalten vorzugehen. Kommt ein Unternehmen zufällig oder durch Hinweis Dritter an entsprechende Chatnachrichten, darf es diese – sofern kein rechtswidriger Abhörakt vorliegt – im Rahmen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen verwenden.

Das BAG-Urteil von 2023 hat für Klarheit gesorgt: In jenem Fall wurde die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters wegen seiner WhatsApp-Chatäußerungen letztinstanzlich bestätigt. Die Richter hoben hervor, dass Loyalität und Respekt Grundpfeiler des Arbeitsverhältnisses sind. Wer diese Grundregeln verletzt, genießt kein Schutzprivileg der Privatheit. Insbesondere rassistische oder sexistische Entgleisungen sprengen den Rahmen des vom Persönlichkeitsrecht noch Geschützten. Das heißt: Arbeitnehmer sollten sehr genau überlegen, was sie in Chats schreiben. Selbst wenn es augenzwinkernd oder im “ausgelassenen Kollegenkreis” passiert – es kann an die Öffentlichkeit gelangen und dann arbeitsrechtliche Folgen haben. So hat etwa ein bekannt gewordener Fall gezeigt, dass rassistische und menschenverachtende Facebook-Posts die fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch das “Liken” oder Verbreiten fremder hetzerischer Beiträge kann kritisch sein, weil es als Billigung solcher Inhalte gewertet wird.

Für Arbeitgeber ergibt sich aus alledem: Nulltoleranz bei extremistischen Ausfällen. Sie können und sollten klarstellen, dass diskriminierende oder verfassungsfeindliche Aussagen – ob am Arbeitsplatz oder im Internet – nicht geduldet werden. Die vereinzelte abfällige Bemerkung mag je nach Schwere zunächst eine Abmahnung rechtfertigen. Doch bei ausufernden menschenverachtenden Chats oder strafrechtlich relevanter Hetze wird regelmäßig eine fristlose Kündigung aus wichtiger Grund (§ 626 BGB) in Betracht kommen. Wichtig ist, dass Arbeitgeber im Streitfall darlegen können, warum die Äußerung das Vertrauen so zerstört, dass eine Zusammenarbeit unzumutbar ist. Bei offen rassistischen oder NS-verherrlichenden Inhalten ist dies in aller Regel gegeben – solche Aussagen verletzen die grundlegenden Werte, auf denen auch jedes Arbeitsverhältnis fußt. Hier wiegt das Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Betriebsklimas schwerer als ein möglicherweise geltend gemachtes Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung oder Privatsphäre.

Praxistipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Bewusst handeln – auch online: Arbeitnehmer wie Beamte sollten sich stets bewusst sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Äußerungen in Chats oder sozialen Medien können Screenshots und weite Verbreitung nach sich ziehen. Was einmal geschrieben wurde, lässt sich oft nicht zurückholen. Im Zweifel also lieber nicht absenden, wenn der Inhalt hetzerisch oder beleidigend ist – selbst im “Spaß”. Denn selbst als vermeintlicher Scherz unter Kollegen kann so etwas die berufliche Existenz gefährden.
  • Dienst- und arbeitsrechtliche Pflichten ernst nehmen: Beamte müssen auch privat verfassungstreu und achtungswürdig auftreten – Verstöße hiergegen werden disziplinarisch sanktioniert bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Aber auch Angestellte tragen eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Wer öffentlich gegen fundamentale Werte verstößt oder dem Unternehmen schadet, riskiert seine Kündigung. Loyales und respektvolles Verhalten ist Grundvoraussetzung in jedem Beschäftigungsverhältnis.
  • Klare interne Regeln: Arbeitgeber sollten klare Verhaltensrichtlinien aufstellen, insbesondere zur Nutzung von Messenger-Diensten und sozialen Medien im beruflichen Kontext. Eine Unternehmenskultur, die Vielfalt und Respekt betont, sowie Schulungen zu diskriminierungsfreiem Verhalten können präventiv wirken. Mitarbeiter sollten wissen, dass z.B. rassistische Witze in betrieblichen Chatgruppen nicht toleriert werden.
  • Konsequentes Handeln im Ernstfall: Bekommt ein Arbeitgeber Kenntnis von gravierenden Entgleisungen (etwa weil ein Chat-Inhalt geleakt wurde), sollte er zügig prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls abzuwägen (Inhalt, Kontext, Position des Mitarbeiters, bisheriges Verhalten). Bei besonders krassen Inhalten (Aufrufe zur Gewalt, Nazi-Symbole, üble Beleidigungen) haben Gerichte jedoch regelmäßig die Kündigung durchgewinkt. Auch im öffentlichen Dienst wird konsequent durchgegriffen – hier oft mittels Disziplinarverfahren, die zu Degradierungen oder Entlassungen führen können.

Der besprochene OVG-Fall führt eindringlich vor Augen, dass Hassbotschaften und Extremismus – selbst “nur” im privaten Chat geäußert – mit beruflichen Sanktionen beantwortet werden. Im Beamtenverhältnis ist die Messlatte besonders hoch: Wer durch rechtsradikale oder menschenverachtende Äußerungen auch nur den Anschein erweckt, er stehe nicht fest auf dem Boden der Verfassung, hat seinen Platz im Staatsdienst verwirkt. Aber auch Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sind nicht unbegrenzt durch den Mantel der Privatsphäre geschützt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung endet dort, wo fundamentale Werte und Rechte Dritter verletzt werden. Arbeitnehmer tun gut daran, auch in Chats und sozialen Netzwerken mit Bedacht zu kommunizieren – was heute als derber Scherz gemeint ist, kann morgen den Job kosten. Arbeitgeber wiederum sind berechtigt und verpflichtet, gegen derartiges Verhalten vorzugehen, um ein respektvolles Miteinander und den Ruf des Unternehmens zu wahren. Kurz gesagt: Rassismus und Hetze haben im Berufsleben keinen Platz – weder offline noch online.