Entschädigung für Schüler, der zu Unrecht eine Förderschule besuchen musste

Das Landgericht Köln hat das Land NRW mit Urteil vom 17.07.2018 zum Aktenzeichen 5 O 182/16 zu einer Entschädigung verurteilt, weil es seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass es bei einem ehemaligen Förderschüler nicht jährlich überprüft hat, ob überhaupt noch Förderbedarf besteht und deswegen den Förderschwerpunkt des Schülers falsch beurteilt hat.

Im konkreten Fall wurde ein Junge, der zunächst in Bayern wohnhaft war, sonderpädagogisch begutachtet. Er wurde in eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung eingeschult. Nach einem Umzug der Familie nach Köln besuchte er dort eine Förderschule. Dieses Schulverhältnis beendete die Schule wegen Erreichens des 18. Lebensjahrs. Der inzwischen junge Mann ist der Ansicht, das Land NRW habe seine Amtspflichten ihm gegenüber insbesondere dadurch verletzt, dass entgegen der gesetzlichen Vorgaben, sein Förderbedarf nicht jährlich überprüft worden sei. Wäre dies ordnungsgemäß geschehen, hätte das Land NRW erkennen können und müssen, dass der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung falsch gewesen sei. Mit dem richtigen Förderschwerpunkt hätte er früher den Hauptschulabschluss erreichen können. Bei regelgerechter Beschulung hätte er mit 16 Jahren eine Ausbildung beginnen und im Anschluss daran eine Berufstätigkeit aufnehmen können. Er habe so einen Verdienstausfallschaden von 39.769,20 Euro erlitten. Wegen der falschen Beschulung habe er zudem psychische Schäden, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, erlitten, weshalb ihm zudem ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 Euro zustehe.
Das Landgericht Köln hat in einem Grundurteil nun entschieden, dass das Land NRW seine Amtspflichten verletzt hat und dem Grunde nach eine Entschädigung an den Mann zahlen muss.

Zwar sei nicht unbedingt eine erneute Begutachtung unmittelbar bei Anmeldung des Klägers nach dem Umzug nach Köln erforderlich gewesen. Jedenfalls aber bei der jährlichen Überprüfung des Förderbedarfs hätte der Schule auffallen müssen, dass der Mann keinen Förderbedarf im Bereich Geistige Entwicklung hatte. Das Landgericht ist schließlich auch davon überzeugt, dass bei der gebotenen Prüfung der falsche Förderschwerpunkt festgestellt worden wäre und der Mann auf eine andere Schule hätte wechseln können, auf der er zeitnah einen Hauptschulabschluss hätte erwerben können.

Über die Höhe der vom Land NRW zu leistenden Entschädigung ist noch keine Entscheidung gefallen. Hierzu beabsichtigt das Landgericht eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht bei Amtspflichtverletzungen!