Erfolglose Anfechtung der Landeselternsprecherwahl Rheinland-Pfalz

19. Juni 2020 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10.06.2020 zum Aktenzeichen 4 K 44/20.KO entschieden, dass die Wahl des Landeselternsprechers Rheinland-Pfalz wirksam ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 19/2020 vom 19.06.2020 ergibt sich:

Der Kläger, Mitglied des Landeselternbeirats, kandidierte im September 2019 für das Amt des Landeselternsprechers, unterlag hierbei jedoch dem Beigeladenen zu 1). Mit seinem gegen das Ergebnis dieser Wahl erhobenen Einspruch machte er geltend, die Wahl sei unwirksam, weil an dieser auch der Beigeladene zu 2) teilgenommen habe. Dieser sei zu Unrecht von der Wahlversammlung für die Region Koblenz, Berufsbildende Schulen, in den Landeselternbeirat gewählt worden, weil im Zeitpunkt der Wahl seine Kinder keine Berufsbildende Schule besucht hätten. Ihm habe somit kein passives Wahlrecht zugestanden, so dass diese Wahl ungültig sei. Durch die Teilnahme des Beigeladenen zu 2) an der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher sei auch diese Wahl unwirksam und müsse deshalb wiederholt werden.
Den Einspruch wies das beklagte Land zurück. In seiner Entscheidung führte es aus, die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat sei auch nach seiner Auffassung rechtswidrig, hingegen nicht ungültig. Es fehle schon an der Durchführung eines gesetzlich vorgesehenen Einspruchsverfahrens gegen diese Wahl. Von einer Ungültigkeit der Wahl könne deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn ein gravierender Fehler vorliege. Dies sei nicht der Fall, da die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des passiven Wahlrechts von Elternbeiräten nicht ganz eindeutig seien. Der Beigeladene zu 2) habe deshalb als wirksam gewähltes Mitglied des Landeselternbeirats auch bei der Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher teilnehmen können. Jedenfalls habe selbst das Fehlen des passiven Wahlrechts des Beigeladenen zu 2) bei seiner Wahl in den Landeselternbeirat keine Auswirkungen auf die Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Das VG Koblenz hat die Klage des Landeselternbeiratsmitglieds abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Wahl des Beigeladenen zu 1) zum Landeselternsprecher wirksam, weil der Beigeladene zu 2) als gewähltes Mitglied des Landeselternbeirats an der Wahlhandlung habe teilnehmen dürfen. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat gültig sei. Denn die Schulwahlordnung sehe vor, dass Handlungen eines gewählten Mitglieds wirksam blieben, auch wenn in einem Einspruchsverfahren die Ungültigkeit der Wahl festgestellt werde. Sei gegen eine Wahl – wie hier in Bezug auf die Wahl des Beigeladenen zu 2) in den Landeselternbeirat der Fall – kein Einspruch erhoben worden, seien diese Grundsätze erst recht anzuwenden, wenn ein Gericht inzident über die Gültigkeit einer solchen Wahl im Rahmen einer Klage zu befinden habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.