Erfolgloser Eilantrag eines Abgeordneten zur Untersagung der Konstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 01.11.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 132 A/21 entschieden, dass der Antrag, die Konstituierung des am 26.09.2021 neugewählten Abgeordnetenhauses von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen vorläufig zu untersagen, keinen Erfolg hat.

Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 6/2021 vom 01.11.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Nach dem von der Landeswahlleiterin am 28. Oktober 2021 amtlich bekannt gemachten Ergebnis gehört er dem neu gewählten Abgeordnetenhaus nicht an. Er macht geltend, dass die Mängel bei der Durchführung der Wahl derart gravierend gewesen seien, dass dem neugewählten Abgeordnetenhaus die demokratische Legitimität fehle. Bis zur Entscheidung über das Wahlprüfungsverfahren müsse die Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses einstweilen untersagt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei. Einer vorläufigen Untersagung der Konstituierung im Wege der einstweiligen Anordnung stehe u.a. Art. 54 Abs. 5 der Verfassung von Berlin entgegen. Danach tritt das neugewählte Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Das gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden. Einwände gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses sind im Wahlprüfungsverfahren vorzubringen. Wird ein solches später erfolgreich abgeschlossen, sind die festgestellten Fehler im Wege einer Wiederholungswahl zu beheben.