Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 zum Aktenzeichen 1 BvR 1796/23 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 92/2023 vom 24. Oktober 2023 ergibt sich:

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Beschwerdeführer wird diese Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2023 erreichen. Er wandte sich an die Fachgerichte und beantragte festzustellen, dass sein Notaramt gleichwohl nicht erlösche, blieb damit jedoch letztlich ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache insbesondere geltend, die gesetzliche Altersgrenze für Notare verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Zudem beantragt er, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Sie erfüllen diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde bislang noch nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.

Sachverhalt:

Das Notaramt des Beschwerdeführers wird mit Ablauf des 30. November 2023 erlöschen, weil er die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren erreicht. Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Oberlandesgericht Köln mit dem Antrag festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof zurück. Zur Begründung führte er aus, die Regelung der Altersgrenze sei nach ständiger Rechtsprechung mit dem Verfassungsrecht, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 47 Nr. 2, § 48a BNotO. Er sieht sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Denn inzwischen herrsche ein erheblicher, demographisch bedingter Mangel an Bewerbern für Stellen als Anwaltsnotar.

Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung das Erlöschen seines Notaramtes bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben. Erginge die Anordnung nicht, entstünden ihm bei Erreichen der Altersgrenze irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile. Insbesondere wäre seinem Notariat im Fall des Erlöschens seines Notaramtes die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Die von ihm vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Gemessen an den strengen Voraussetzungen, die für den Erlass einer auf Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes gerichteten einstweiligen Anordnung gelten, genügen sie für sich genommen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass mit dem Erlöschen seines Notaramtes ein irreversibles oder erschwert revidierbares Ausscheiden aus dem Notarberuf verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache sein Wiedereintritt in das Notaramt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Zwar führt er an, infolge eines faktischen Verlusts seiner Kanzleistrukturen der Sache nach wieder neu beginnen zu müssen. Er macht jedoch nicht geltend, dass ihm dies berufsrechtlich unmöglich sei.

Weiter ist nichts dazu vorgebracht, dass – sollte sich der Beschwerdeführer erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müssen – er aufgrund einer bestehenden Konkurrenzsituation nicht zum Zuge kommen könnte. Im Gegenteil trägt er selbst vor, dass in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem sich sein Amtssitz befindet, ein Bewerbermangel herrsche. Seit dem Jahr 2012 könnten ausgeschriebene Notarstellen dort nicht oder nur zum Teil besetzt werden. Dies legt die Möglichkeit eines Wiedereintritts in das Anwaltsnotariat nahe. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bei der Auswahlentscheidung Erleichterungen für bereits vormalig bestellte Notare vorsieht.

Auch der Sachvortrag zum faktischen Verlust seines Notariats macht nach den Umständen des Einzelfalls besonders schwere Nachteile nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, sich vor kurzer Zeit mit einer Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden zu haben, zu deren Notarvertreter er überdies bestellt ist. Es ist daher jedenfalls ohne ergänzende Darlegungen nicht plausibel, dass mit Verlust des Notarstatus auch sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen. Ein erheblicher Verlust von Geschäftsstellenstrukturen ist auch deshalb nicht ohne Weiteres plausibel, weil der Beschwerdeführer weiterhin als Rechtsanwalt tätig sein kann. Er hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht möglich sein soll, das Notariatspersonal jedenfalls teilweise für die Rechtsanwaltskanzlei einzusetzen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er werde sein bisheriges Beurkundungsaufkommen verlieren, führt dies nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Denn dass die Wiedergewinnung eines erheblichen Teils seiner früheren Auftraggeber vollständig unmöglich sein wird und damit das zwischenzeitliche Ausscheiden aus dem Beruf die behaupteten Folgen zeitigen wird, ergibt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände nicht.

Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug von § 47 Nr. 2, § 48a BNotO entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen. Der Beschwerdeführer ist bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten – wenn auch in vermindertem Umfang – auszuüben. Nach eigenen Angaben ist er bereits jetzt als Notarvertreter bestellt, für den die Altersgrenze nicht gilt. Auch kann er zusätzlich anwaltlich tätig sein. Beides mildert etwaige finanzielle Härten zusätzlich ab.

Da es damit bereits an der Darlegung von Nachteilen von ganz besonderem Gewicht fehlt, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht mehr an.

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwaltsnotare vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.