Erfolgreiche Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht: Anästhesist darf vorerst nicht als Arzt tätig sein

20. Mai 2026 -

Im Sommer 2025 verfügte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt. Dies stützte sie auf ein gegen den Antragsteller geführtes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das eingeleitet wurde, nachdem eine medizinische Fachangestellte gegenüber der Polizei  den Verdacht geäußert hatte, der Antragsteller habe narkotisierte minderjährige Patientinnen im Intimbereich berührt. Andere Beschäftigte entlasteten den Antragsteller in ihren Zeugenaussagen. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung wurden verschiedene Datenträger sichergestellt. Die Speichermedien zeigen zum Teil schwere, von erwachsenen Männern begangene sexuelle Übergriffe an Mädchen.

Das Verwaltungsgericht hat am 06.03.2026 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ruhensanordnung wiederhergestellt. Es hat angenommen, dass die Ruhensanordnung voraussichtlich rechtswidrig sei. Hinsichtlich der vorgeworfenen Taten zum Nachteil der von ihm behandelten Patientinnen ergäben sich aus den entlastenden Zeugenaussagen Zweifel daran, ob entsprechende Taten wahrscheinlich begangen worden oder auch nur realistisch durchführbar seien.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte sei die erforderliche hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit zwar gegeben. Die Behörde habe aber das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie sei von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit auch hinsichtlich des ersten Tatkomplexes ausgegangen und habe damit einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es sei unklar, ob die Behörde das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, wenn sie nur den Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte zugrunde gelegt hätte.

Mit Beschluss vom 15.05.2026 hat das Oberverwaltungsgericht der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz stattgegeben. Diese hatte zuvor im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Ermessenserwägungen nachgebessert und mitgeteilt, dass sie das Ruhen der Approbation auch dann angeordnet hätte, wenn allein hinsichtlich des vorgeworfenen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Inhalten von einer hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen wäre. Angesichts dieses Tatvorwurfs sei ein umfassender Vertrauensverlust in die Ärzteschaft zu erwarten.

Beide Tatkomplexe seien selbstständig tragend ausreichend, um das Ruhen der Approbation anzuordnen.

Das Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass diese nachgeschobenen Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien. Ein unzulässiger vollständiger Austausch tragender Erwägungen sei nicht anzunehmen, da die Behörde schon in der ursprünglichen Verfügung deutlich gemacht habe, dass auch der Tatvorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte ausschlaggebend für ihre Ermessensausübung gewesen sei. Durch die nunmehr nachgeschobenen Ausführungen habe sie lediglich klargestellt, dass dieser Tatvorwurf aus ihrer Sicht so gewichtig sei, um für sich betrachtet die Ermessensentscheidung zu tragen. Die unter Einbeziehung der ergänzenden Erwägungen vorgenommene Ermessensausübung weist nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsfehler auf. Der mit der Ruhensanordnung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers sei gerechtfertigt, da eine fortgesetzte Tätigkeit als Arzt bis zum Abschluss des noch anhängigen Klageverfahrens zu einem unmittelbar eintretenden, erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Ärzte
schaft führen würde. Nicht entscheiden musste das Gericht, ob auch hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten zum Nachteil der von ihm behandelten Patientinnen eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen zu OVG Bremen, Beschluss vom 15.05.2026 – 1 B 82/26