Erfolgreicher Eilantrag gegen Baugenehmigung zur Erweiterung eines Busbetriebshofs

14. September 2023 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 zum Aktenzeichen 1 L 399/23.KO entschieden, dass die einem Busunternehmen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Betriebshofs  rechtswidrig ist und gab einem Eilantrag gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung statt.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 23/2023 vom 08.08.2023 ergibt sich:

Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte der Beigeladenen im Februar 2023 eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Busbetriebshofs um zehn zusätzliche Stellplätze für Busse, versehen mit zahlreichen „Auflagen, Bedingungen und Hinweisen“ für die Durchführung des Vorhabens. Die Stellplätze sind in einem Abstand von bis zu 1,13 Metern zur rückwärtigen Grundstücksgrenze der Antragsteller errichtet worden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Eilantrag der Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Rechte, so die Koblenzer Richter. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Nach derzeitigem Sachstand sei die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots (Lärmschutz) nicht sichergestellt. Zwar sehe die Baugenehmigung u. a. für den Busbetriebshof lediglich Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr vor. Dies sei jedoch ersichtlich ungeeignet, wirksamen Lärmschutz für die Nachbarn zu gewährleisten. Wenngleich die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten „Immissionsgutachten“ im vorgenannten Zeitraum eingehalten würden, so sei bei realistischer Betrachtungsweise von Anfang an mit einer Nutzung des Busbetriebshofs außerhalb der festgelegten Betriebszeiten zu rechnen gewesen. Um den Linienverkehr abwickeln zu können, müssten Busse nämlich auch vor 06:00 Uhr den Betriebshof verlassen und zum Teil erst nach 22:00 Uhr zurückkehren. Die zeitlichen Vorgaben in der Baugenehmigung seien damit nicht auf eine effektive Umsetzung angelegt. Vor diesem Hintergrund liege außerdem ein unzulässiger „Etikettenschwindel“ vor, da im Antragsverfahren nur Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben worden seien, das Vorhaben dagegen von vornherein darauf angelegt gewesen sei, ebenfalls nachts genutzt zu werden.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.