Erfolgreiches Ablehnungsgesuch im Organstreitverfahren

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 27. August 2019 zum Aktenzeichen: VerfGH 5/18 im Organstreitverfahren von sieben Landtagsabge­ordneten ein Ablehnungsgesuch gegen einen Verfassungsrichter für begründet erklärt.

Aus der Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 03.09.2019 ergibt sich:

Die Antragsteller gehören der Fraktion der AfD an. Mit dem von ihnen eingeleiteten Organstreitverfahren begehren sie die Feststellung, dass die Landesregierung sie durch eine unzureichende Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu sog. gefährlichen Orten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes in ihrem verfassungsrechtlichen Frage- und Informationsrecht ver­letzt habe. Zugleich haben die Antragsteller den Verfassungsrichter Professor Dr. Wieland wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich der hauptamt­lich als Hochschullehrer tätige Verfassungsrichter in zahlreichen öffentlichen Stel­lungnahmen abträglich zu Lasten der Partei AfD und deren Programmatik geäußert habe.

Mit dem jetzt zugestellten Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof das Ableh­nungsgesuch für begründet erklärt. Hierzu hat er ausgeführt, die Ablehnung eines Verfassungsrichters setze voraus, dass ein Grund vorliege, der geeignet sei, Miss­trauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Verfassungsrichter tatsächlich befangen sei. Vielmehr solle schon der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz vermie­den werden. Nach diesem Maßstab liege ein Ablehnungsgrund vor. Es sei nicht völ­lig von der Hand zu weisen, dass die vom abgelehnten Richter wiederholt und kon­stant gegen das politische Handeln und Wir­ken der Partei AfD in Teilen und als Ganzes vorgebrachten öffentlichen Äußerungen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, in einem Organ­streitverfahren, in dem Angehörige der AfD-Fraktion die Verletzung ihrer Frage- und Informationsrechte in Bezug auf ein politisch umstrittenes und emotional besetztes Thema geltend machen, an der Un­voreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Unabhängig davon, dass die zum Teil noch während des laufenden Verfahrens ver­öffentlichten Stellungnahmen des Rich­ters zweifellos durch das Grundrecht auf Mei­nungsfreiheit gedeckt seien und es sich teilweise auch um – eine Besorgnis der Be­fangenheit für sich genommen nicht aus­lösen könnende – rechtswissenschaftliche Äußerungen in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer handelten, könne die scharfe Dik­tion mancher Äußerungen aus verständiger Sicht der Antragsteller die Besorgnis be­gründen, der Richter habe hiermit eine Haltung eingenommen, die seine Unpartei­lichkeit und Unvoreingenom­menheit störend beeinflussen kann.