Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung

28. Oktober 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 01.09.2020 zum Aktenzeichen X ZR 97/19 entschieden, dass das ausführende Luftverkehrsunternehmen einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt ersetzen muss.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 28.10.2020 ergibt sich:

Im vorliegenden Fall flog ein Verbraucher mit seiner Familie in den Urlaub nach Kuba. Aufgrund einer Verspätung der Flüge kamen sie erst einen Tag später als ursprünglich geplant an. Der Verbraucher wurde von der Fluggesellschaft nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt. Deswegen beauftragte er einen Rechtsanwalt, um Schadensersatz geltend zu machen. Außergerichtlich verweigerte die Fluggesellschaft die Übernahme der Kosten.
In der ersten Instanz vor dem AG Düsseldorf erkannte die Fluggesellschaft den Anspruch bis auf den Ersatz der Rechtsanwaltskosen an. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz vor dem LG Düsseldorf wurde die Klage auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Schlussurteils die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt.

Beförderungsunternehmen müssten ihren Gästen gemäß der Fluggastrechteverordnung bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Nach Auffassung des BGH muss der Reisende diese Informationen auch nicht erst anfordern, sondern muss die ausführlichen Hinweise über die Voraussetzungen und Höhe der ihm grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche auf Initiative des Unternehmens erhalten. Die Hinweise haben dem BGH zufolge den Zweck, den betroffenen Gast in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche eigenständig und ohne anwaltliche Hilfe zu beurteilen. Sofern die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei, sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich. In diesem Fall seien die Kosten in angemessener Höhe zu ersetzen.

Eine Ausnahme davon könne nur gelten, wenn der Gast seine Rechte auch ohne die Hinweise kenne.