Erstattungsfähigkeit der Kosten für Privatgutachten im Arzthaftungsprozess

Das Oberlandesgericht München hat am 15.10.2021 zum Aktenzeichen 11 W 1457/20 entschieden, dass die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten dann erstattet werden, wenn ansonsten der Nachweis des Anspruchs nicht möglich ist.

Aus der Pressemitteilung des DAV MedR 15/2021 vom 04.11.2021 ergibt sich:

Der Betroffene muss in die Lage versetzt werden, der Darlegungslast zu genügen. Gleiches gilt für ein Privatgutachten zur Schadenshöhe.

In einem Arzthaftungsprozess ging es in der Folge um die Erstattung von Kosten für Privatgutachten des Klägers. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Laut diesem Vergleich trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Die Versicherung des Arztes lehnte aber ab, die Kosten für zwei Privatgutachten zu übernehmen. Ein vorgerichtliches Gutachten sei nicht erforderlich gewesen, da bereits zwei Gutachten in dem der Klage vorausgegangen Schlichtungsverfahren eingeholt worden waren. Das zweite Gutachten sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt worden und ausschließlich zur Schadenshöhe.
Der klagende Patient begründete die Notwendigkeit beider Gutachten damit, dass er mit dem ersten Gutachten überhaupt erst die Klageschrift begründen konnte. Die Klage würde auch an vielen Stellen auf das Gutachten Bezug nehmen. Die zwei Gutachten im Schlichtungsverfahren kämen nicht zu dem Schluss, dass ein Behandlungsfehler vorliege. Das Ergebnis des zweiten Gutachtens im Schlichtungsverfahren sei, dass nur ein Diagnosefehler vorliege, nicht aber ein Befunderhebungsfehler. Dies sei aber erheblich im Hinblick auf die Beweisführung. Das Gutachten für die Schadenshöhe sei notwendig gewesen, um in den Vergleichsverhandlungen überhaupt die Vergleichssumme festsetzen zu können.

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Zwar seien die Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise zu erstatten. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn die Partei infolge fehlender „Fachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.“ Würden von dem Gericht Gutachten eingeholt, würden die prozessbegleitenden privat eingeholten Gutachten auch nur erstattet, wenn es für die Darlegung notwendig gewesen, ein gebotener Beweis anzutreten oder die Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren wären. Das Gericht betonte auch das Recht jeder Partei, jederzeit ein Privatgutachten einzuholen. Die Kosten würden jedoch nur im Ausnahmefall vom Gegner erstattet. Für das Gericht war in diesem Fall klar, dass das erste Gutachten notwendig gewesen sei. Die von der Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten wären zu anderen Schlüssen gekommen als das Privatgutachten. Es sollten nur ein Diagnosefehler und kein Befunderhebungsfehler vorgelegen haben. Letzteres habe aber Auswirkungen auf die Beweisführung des Klägers. Daher sei das Privatgutachten notwendig und die Kosten hierfür zu erstatten.

Auch die Kosten des Gutachtens zur Schadenshöhe muss die Versicherung des Arztes erstatten. Es sei notwendig gewesen, um den Schaden überhaupt in der Vergleichsverhandlung konkret darlegen zu können. Auch bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen hätte der Kläger nur damit seinen Schaden tatsächlich beziffern können.