Erweiterte Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Justiz im internationalen Sorgerecht

18. Januar 2022 -

Seit Januar 2022 nimmt das Bundesamt für Justiz (BfJ) im Bereich des internationalen Sorgerechts erweiterte Aufgaben wahr: Die grenzüberschreitende Einholung und der Austausch von Informationen zwischen Jugendämtern und Gerichten innerhalb der Europäischen Union wird stärker als bislang über das BfJ als deutsche Zentrale Behörde kanalisiert. Das trägt zur weiteren Stärkung der Kompetenzen der Bonner Behörde bei.

Aus der Pressemitteilung des BfJ vom 18.01.2022 ergibt sich:

Das BfJ ist Ansprechpartner im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr und deutsche Zentrale Behörde im internationalen Sorgerecht. In dieser Funktion nimmt das BfJ auch Aufgaben im Rahmen der grenzüberschreitenden Amts- und Rechtshilfe bei internationalen Sorgerechtsangelegenheiten wahr. Ziel der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich ist der wirksame Schutz von Kindern insbesondere mittels Informationsaustausch zwischen den im Einzelfall zuständigen verantwortlichen Stellen, wie etwa Jugendämtern und Gerichten.

Bislang konnten Ersuchen zur Einholung von Sozialberichten wahlweise über das BfJ oder den Internationalen Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. gestellt werden. Nach der ab dem 1. August 2022 zur Anwendung kommenden sogenannten Brüssel-IIb-Verordnung sind Ersuchen im Geltungsbereich der Verordnung zwingend über die Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte des Ausgangsstaates des Ersuchens einzuleiten – in Deutschland mithin über das BfJ. Um den Übergang in der Bearbeitung dieser Fälle praktikabel zu gestalten, nimmt der ISD bereits ab dem 1. Januar 2022 keine neuen Ersuchen mehr an, sondern verweist auf das BfJ.

Das BfJ unterstützt den Informationsaustausch innerhalb der EU insbesondere durch

– die grenzüberschreitende Einholung von Berichten über die soziale Lage eines Kindes und seines Umfeldes,

– die Meldung von Kindeswohlgefährdungen, damit Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung getroffen werden können,

– den Austausch von Informationen zu laufenden Verfahren oder das Kind betreffende Entscheidungen (z. B. bei Fragen zur Neuregelung des Sorgerechts).

Bei Sachverhalten außerhalb der Europäischen Union bestehen diese Befugnisse ebenfalls im Verhältnis mit den Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996.