Europäischer Haftbefehl: Anwendung des Grundsatzes der Spezialität

24. September 2020 -

Der Europäische Gerichtshof hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen C-195/20 PPU entschieden, dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wegen einer früheren und anderen Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung eines zweiten Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt, nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn diese Person den Ausstellungsmitgliedstaat des ersten Europäischen Haftbefehls freiwillig verlassen hat.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 117/2020 vom 24.09.2020 ergibt sich:

In diesem Zusammenhang müsse die Zustimmung von den Vollstreckungsbehörden des Mitgliedstaates erteilt werden, der die verfolgte Person auf der Grundlage des zweiten Europäischen Haftbefehls übergeben habe, so der EuGH.

Der Angeklagte wurde in Deutschland nacheinander in drei Strafsachen wegen verschiedener Straftaten verfolgt: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen eines in Portugal begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen einer ebenfalls in Portugal begangenen schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung.

Im ersten Fall wurde er am 06.10.2011 von einem Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Im zweiten Fall wurde gegen ihn im Jahr 2016 in Deutschland ein Strafverfahren wegen einer in Portugal begangenen Tat eingeleitet. Da sich der Angeklagte in Portugal aufhielt, erließ die Staatsanwaltschaft Hannover einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung dieser Tat. Die portugiesische Vollstreckungsbehörde bewilligte die Übergabe des Angeklagten an die deutschen Justizbehörden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Während des Vollzugs dieser Strafe wurde die Aussetzung der 2011 verhängten Strafe zur Bewährung widerrufen. Am 22.08.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg bei der portugiesischen Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität und ersuchte um Zustimmung zur Vollstreckung der 2011 verhängten Strafe. Nach diesem in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (ABl. 2002, L 190, S. 1 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI v. 26.02.2009 – ABl. 2009, L 81, 24 geänderten Fassung) aufgestellten Grundsatz dürfen nämlich Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses findet jedoch der Grundsatz der Spezialität keine Anwendung, wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung erteilt.

Am 31.08.2018 wurde der Angeklagte mangels einer Antwort der portugiesischen vollstreckenden Justizbehörde freigelassen. Am 18.09.2018 begab er sich in die Niederlande und später nach Italien. Am darauffolgenden Tag erließ die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen ihn einen neuen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung des Urteils vom 06.10.2011. Auf der Grundlage dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte in Italien festgenommen, und die italienische Vollstreckungsbehörde bewilligte seine Übergabe an die deutschen Behörden.

Im dritten Fall erließ das AG Braunschweig am 05.11.2018 einen Untersuchungshaftbefehl wegen des Verdachts einer dritten, im Jahr 2005 in Portugal begangenen Straftat (im Folgenden: Haftbefehl vom 05.11.2018). Im Dezember 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Braunschweig die italienische vollstreckende Justizbehörde, auch der Strafverfolgung des Angeklagten wegen dieser Tat zuzustimmen. Diese Zustimmung wurde seitens der italienischen Behörde erteilt. Vom 23.07.2019 bis zum 11.02.2020 befand er sich aufgrund des Haftbefehls vom 05.11.2018 in Deutschland in Untersuchungshaft. Währenddessen wurde er mit Urteil vom 16.12.2019 der im Jahr 2005 in Portugal begangenen Tat schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung des Urteils vom 06.10.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 16.12.2019 beim vorlegenden Gericht, dem BGH, Revision ein, die er u.a. auf den im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehenen Grundsatz der Spezialität stützt. Er macht im Wesentlichen geltend, da die portugiesische Vollstreckungsbehörde der Strafverfolgung wegen der 2005 in Portugal begangenen Tat nicht zugestimmt habe, seien die deutschen Behörden nicht befugt gewesen, ihn zu verfolgen. In Anbetracht dieses Vorbringens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Haftbefehl vom 05.11.2018 fortbestehen kann oder aufgehoben werden muss.

Der EuGH hat mit dem im Rahmen des Eilvorabentscheidungsverfahrens (PPU) ergangenen Urteil entschieden, dass Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der in Abs. 2 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liegt, nicht entgegensteht, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates dieses ersten Europäischen Haftbefehls freiwillig verlassen hat und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, sofern im Rahmen des zweiten Europäischen Haftbefehls die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt hat, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden ist.

Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass sich aus der wörtlichen Auslegung von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergebe, dass der darin aufgestellte Grundsatz der Spezialität eng mit der Übergabe infolge der Vollstreckung eines bestimmten Europäischen Haftbefehls verbunden sei, da die Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf die „Übergabe“ im Singular abstelle. Diese Auslegung finde in der systematischen Auslegung dieser Bestimmung Bestätigung, da auch andere Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf hinweisen, dass der Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines bestimmten EHB stehe; namentlich Art. 1 Abs. 1, der den Europäischen Haftbefehl im Hinblick auf das mit diesem verfolgte spezifische Ziel definiere, und Art. 8 Abs. 1, wonach jeder Europäischen Haftbefehl hinsichtlich der Art und der rechtlichen Würdigung der von ihm erfassten Straftaten genau sein und die Umstände ihrer Begehung beschreiben müsse. Unter diesen Umständen würde das Erfordernis einer Zustimmung i.S.v. Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowohl seitens der einen ersten EHB vollstreckenden Justizbehörde als auch seitens der einen zweiten EHB vollstreckenden Justizbehörde die Wirksamkeit des Übergabeverfahrens behindern, womit das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, gefährdet würde.

Da im vorliegenden Fall der Angeklagte das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig verließ, nachdem er in Deutschland die Strafe verbüßt hatte, zu der er wegen der Tat verurteilt worden war, auf die der erste Europäischen Haftbefehl abgestellt hatte, sei er somit nicht mehr berechtigt, sich auf den Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit diesem ersten Europäischen Haftbefehl zu berufen. Da im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Spezialität allein die auf der Grundlage des zweiten Europäischen Haftbefehl erfolgte Übergabe relevant sei, sei die nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2002/584 erforderliche Zustimmung allein von der vollstreckenden Justizbehörde des Mitgliedstaats zu erteilen, der die verfolgte Person auf der Grundlage dieses EHB übergeben habe.