FamFG Vs. EGGVG – wer ist zuständig?

17. Juni 2020 -

Das Amtsgericht Mettmann hat mit Beschluss vom 30.08.2019 zum Aktenzeichen 50 XVII 213/18 B in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC entschiedenen Fall eine Beschwerde auf Akteneinsicht in eine Bereuungsakte nach dortiger Verfahrensbeendigung zurückgewiesen und ausgeführt, dass das Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht entscheiden müsse. Dabei hat das Amtsgericht Mettmann die Anwendung des FamFG (§ 13) für anwendbar gehalten. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. hatte bereits in der Beschwerde ausgeführt, dass er das FamFG nicht für anwendbar hält und das Oberlandesgericht Düsseldorf das Beschwerdegericht ist.

Das Amtsgericht Mettmann legte dennoch dem Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht vor.

Das Landgericht Wuppertal hat mit Verfügung vom 12.09.2019 zum Aktenzeichen 9 T 150/19 ausgeführt, dass es sachlich unzuständig ist. Zur Begründung führte es aus, dass in den Fällen, in denen das Betreuungsverfahren bereits abgeschlossen ist, ein Justizverwaltungsakt vorliegt, der in die Zuständigkeit des Gerichtsvorstandes fiel. Insoweit wird dieser jedoch nicht als Rechtspflegeorgan, sondern als Organ der Justizverwaltung tätig, so dass sich die Beschwerde nach §§ 23 ff. EGGVG richtet. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass sich jedenfalls in einem laufenden Verfahren die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG richte. Anders ist es jedoch dann, wenn das Akteneinsichtsgesuch erst nach Verfahrensabschluss gestellt wird. Zur Entscheidung über eine Beschwerde nach §§ 23 ff. EGGVG ist das Oberlandesgericht zuständig.

Das Verfahren wurde sodann an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.