Fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Gebrauch einer Waffe unter Alkoholeinfluss

08. November 2022 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 20. Oktober 2022 zum Aktenzeichen 2 K 1675/22.TR entschieden, dass waffenrechtlich zuverlässig nur derjenige ist, der Schusswaffen ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen an den Tag zu legen, die zu Gefährdungen Dritter führen können.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 29/2022 vom 08.11.2022 ergibt sich:

Im April 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz im Bereich des Wohnhauses des Klägers, in dessen Verlauf zwei Knallgeräusche festgestellt wurden. Ein in diesem Zusammenhang beim Kläger durchgeführter Alkoholtest hat einen Wert von 1,45 Promille ergeben. Vermutlich habe der Kläger, so die Einsatzmeldung, auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben.

Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte den erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, da der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Juni 2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, keine Straftat begangen zu haben und es sei auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.

Die 2. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei aufgrund des Gebrauchs einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand nicht mehr gegeben. Vorsichtig und sachgemäß gehe mit Schusswaffen nur derjenige um, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen gerade nicht ausgeschlossen gewesen, was der Geschehensablauf belege. Die konsumierte Alkoholmenge (Atemalkoholkonzentration von 1,45 Promille) sei vielmehr geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Umstand, dass der Kläger trotz des Risikos die Schusswaffe gebraucht habe, rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, rechtfertige insgesamt keine abweichende Einschätzung.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.