Fehlerhafte Änderungskündigung und Massenentlassungsanzeige dennoch wirksam

24. Juni 2021 -

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.05.2021 zum Aktenzeichen 14 Ca 7761/20 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass eine Änderungskündigung dennoch wirksam ist, wenn nicht der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort als wegfallender Arbeitsort benannt ist; außerdem ist eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam.

Eine Änderungskündigung ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, wenn in der Kündigungserklärung ein Arbeitsort aufgeführt wird, der dem tatsächlichen Arbeitsort im Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Kündigung entspricht, aber im Gegensatz zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsort steht.

Dies führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob es aufgrund der unwidersprochenen Beschäftigung am tatsächlichen Arbeitsort entgegen dem Arbeitsort im Arbeitsvertrag, zu einer konkludenten Vertragsänderung hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsortes gekommen ist.

Denn aus der Kündigungserklärung ergibt sich jedenfalls mit hinreichender Bestimmtheit, dass sich die Arbeitsbedingungen auf den Arbeitsort dahingehend ändern sollen, dass der ganz neue Arbeitsort liegen soll.

Die Massenentlassungsanzeige ist zudem nicht unwirksam, da diese bei der Arbeitsagentur am tatsächlichen Arbeitsort und nicht am arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsort abzugeben ist.

Der Arbeitgeber hat auch die Muss- und Soll-Angaben ordnungsgemäß vorgenommen.

Soweit vom Arbeitgeber in der Anlage „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ zum erlernten Beruf „nicht bekannt“ eingetragen wird, genügt die Behauptung des Arbeitnehmers, dass dem Arbeitgeber der erlernte Beruf aus der Bewerbung und dem Lebenslauf bekannt sei, nicht.

Auch das Fehlen der Angabe „AL“ für alleinerziehend ist zwar unrichtig, aber der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Arbeitgeber diese Kenntnis hat.

Auch die Angabe „TZ“ für Teilzeit bei einer Vollzeitkraft ist zwar unrichtig, diese unrichtige Angabe führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und der Kündigung.