Feuerwerksverbote für Stadtgebiete Dresden und Chemnitz an Silvester und Neujahr bestätigt

04. Januar 2021 -

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschlüssen vom 30.12.2020 zu den Aktenzeichen 3 B 450/20, 3 B 451/20, 3 B 453/20 und 3 B 454/20 die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 29/2020 vom 31.12.2020 ergibt sich:

Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber. Die Antragsteller wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer vorläufigen Rechtsschutzanträge, mit dem Ziel, zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper abbrennen zu können.

Das OVG Bautzen hat die Beschwerden zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Allgemeinverfügungen mit dem jeweiligen Verbot des Mitführens und Verbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im Stadtgebiet von Dresden und Chemnitz voraussichtlich rechtmäßig. Die Maßnahmen seien vom Infektionsschutzgesetz und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gedeckt. Sie dienten unter Berücksichtigung der in Sachsen weiterhin besonders hohen Infektions- und Sterbefallzahlen der Kontaktbeschränkung und damit der Verhinderung weiterer Ansteckungen in der Silvesternacht.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind unanfechtbar.