Freibier für Wähler – ist das erlaubt?

Zur Europawahl 2024 gibt die Stadt Duisburg (alkoholfreies) Freibier für alle, die wählen gehen. Dabei wird ausdrücklich nicht die Wahl einer speziellen Partei gefordert, sondern nur die Wahl an sich.

Art. 38 des Grundgesetzes legt die 5 Wahlrechtsgrundsätze fest.

  1. Allgemein ist eine Wahl, weil alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein Stimmrecht besitzen – unabhängig von ihrem Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischen Überzeugung.
  2. Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen.
  3. Frei ist eine Wahl, wenn die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass ein Wähler seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen kann und sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausübt. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und jeder Bürger frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen.
  4. Gleich ist eine Wahl, weil jede Stimme gleich viel zählt, und jede Art von Gewichtung unzulässig ist.
  5. Geheim ist eine Wahl, wenn sichergestellt wird, dass ein Wähler oder eine Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen. Diese sind von außen nicht einsehbar. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.

Die „Freibier“-Aktion beeinflusst in jedem Fall die „freie“ Wahl, weil einige wenige nur deshalb wählen, um ein „Freibier“ zu erhalten und nicht weil sie ihre Stimme abgeben wollen. Es ist nämlich auch eine freie Entscheidung nicht wählen zu gehen, da es keinen Zwang zur Wahl gibt.

Das Angebot von Freibier an Wählerinnen und Wähler ist ein kontroverses Thema, das sowohl rechtliche als auch ethische Fragen aufwirft. Einerseits kann die Aussicht auf ein kostenloses Getränk dazu führen, dass Menschen motiviert werden, zur Wahl zu gehen und ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen. Andererseits könnte dies als Versuch angesehen werden, Wählerinnen und Wähler zu bestechen und somit die Integrität des Wahlprozesses zu untergraben.

Nach deutschem Strafrecht ist die Bestechung von Wählern gemäß § 108b des Strafgesetzbuches strafbar. Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der einem anderen unmittelbare oder mittelbare Vorteile für sich oder einen Dritten dafür anbietet, dass dieser seine Wahl geheim hält oder ändert, eine Straftat begeht. Dies könnte auch das Anbieten von Freibier als Gegenleistung für die Stimmabgabe umfassen.

Allerdings gibt es auch Stimmen, die argumentieren, dass das Anbieten von Freibier an Wählerinnen und Wähler nicht zwangsläufig als Bestechung betrachtet werden sollte. Es wird betont, dass ein Freibier allein nicht ausreicht, um jemanden zu beeinflussen, wie er wählt. Stattdessen wird betont, dass Wählerinnen und Wähler durchaus in der Lage sind, unabhängig von solchen Angeboten ihre Wahlentscheidung zu treffen.

In der Vergangenheit gab es bereits eine „Freibier-Affäre, bei der Politiker verdächtigt wurden, Wählerinnen und Wähler mit kostenlosem Bier beeinflusst zu haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte in diesem Fall und prüfte, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorlag. Letztendlich kam heraus, dass die Verteilung von Freibier alleine noch nicht als Bestechung betrachtet wird.

Ein weiterer Aspekt, der in Betracht gezogen werden muss, ist die Frage der Gleichbehandlung. Wenn zum Beispiel Politiker oder eine Partei Freibier anbietet, um Wählerinnen und Wähler anzulocken, kann dies zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen, da andere Parteien möglicherweise nicht über die gleichen Ressourcen verfügen, um solche Aktionen durchzuführen. Dies könnte letztendlich dazu führen, dass Wahlen nicht mehr auf der Basis von politischen Inhalten und Ideen, sondern aufgrund von materiellen Anreizen entschieden werden.

Insgesamt zeigt sich, dass das Angebot von Freibier an Wählerinnen und Wähler ein heikles Thema ist, das verschiedene rechtliche und ethische Fragen aufwirft. Während die Bestechung von Wählern als Straftat betrachtet wird, ist die rechtliche Bestimmung im konkreten Fall oft schwierig und hängt von den spezifischen Umständen ab. Es ist wichtig, dass der demokratische Prozess transparent und fair bleibt, und dass Wahlen nicht durch materielle Anreize verzerrt werden.