Freispruch vom Vorwurf des Mordes einer Frau im Jahr 1987

22. Januar 2021 -

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen 540 Ks 5/20 mehr als 33 Jahre nach dem Mord an einer Frau vor den Augen ihres kleinen Sohnes den Angeklagten in einem neu aufgelegten Prozess freigesprochen, weil die Tat nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte.

Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 3/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:

Die Staatsanwaltschaft hatte dem heute 62-Jährigen Klaus R. vorgeworfen, am 18.09.1987 die damals 30-jährige Annegret W. in ihrer Wohnung in Berlin-Neukölln vor den Augen ihres zweijährigen Sohnes mit einem Pullover stranguliert zu haben. Der Angeklagte habe aus Verärgerung darüber gehandelt, dass die Geschädigte, eine Bekannte von ihm, ihm den Sexualverkehr verweigert bzw. diesen von einer Geldzahlung abhängig gemacht habe.
Die 32. Große Strafkammer des LG Berlin hatte den Angeklagten in einem ersten Prozess am 17.09.2019 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hatte der BGH mit Beschluss vom 10.06.2020 dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Berlin zurückverwiesen. Der BGH hatte in seinem Beschluss im Wesentlichen die Beweisführung in erster Instanz gerügt; die Würdigung eines herangezogenen DNA-Gutachtens sei rechtsfehlerhaft gewesen.

Die nun zuständige 40. Strafkammer ist nach der erneuten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Angeklagten die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Einige Indizien, darunter die aufgefundenen DNA-Spuren, hätten zwar auf den Angeklagten als Täter hingewiesen, letztlich sprächen aber vor allem im Mund der Getöteten aufgefundene Spermaspuren gegen die Täterschaft des Angeklagten. Diese Spuren müssten am Morgen des Tattages in den Mund des Opfers gelangt sein, könnten aber forensisch betrachtet nicht vom Angeklagten stammen, weil dessen Blutgruppe mit den Spuren nicht übereinstimme. Angesichts dessen sei nicht auszuschließen, dass ein Dritter die Geschädigte getötet habe. Der Angeklagte wurde deshalb freigesprochen.

Weil der Angeklagte von November 2018 bis Dezember 2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft gesessen hatte, wurde ihm nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) eine Haftentschädigung zugesprochen.

Die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreter der Nebenklage hatten eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen gefordert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.