Freiwilligenprogramme und Abfindungsangebote: Warum Sie immer einen Fachanwalt einschalten sollten

19. Oktober 2025 -

Ein Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis freiwillig gegen eine Abfindung zu beenden, klingt auf den ersten Blick verlockend. Freiwilligenprogramme (auch Abfindungsprogramme genannt) dienen Unternehmen dazu, Personalabbau einvernehmlich statt durch Kündigungen umzusetzen. Arbeitnehmer sollten jedoch Vorsicht walten lassen und nicht vorschnell unterschreiben. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, was hinter solchen Programmen steckt, welche Risiken ein unbedachtes Unterschreiben bergen kann und welche Vorteile die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – etwa Dr. jur. Jens Usebach, LL.M. – bietet.

Was sind Freiwilligenprogramme und Abfindungsprogramme?

Unternehmen in Umstrukturierung oder Krise bieten häufig Freiwilligenprogramme an, um Stellen abzubauen, ohne direkt zu betriebsbedingten Kündigungen greifen zu müssen. Dabei unterbreitet der Arbeitgeber ausgewählten Mitarbeitern oder der gesamten Belegschaft ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindung – also einer freiwilligen Abfindungszahlung als Anreiz für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Oft sind die gebotenen Abfindungen in solchen Programmen höher als üblich und werden von Extras begleitet, z. B. Outplacement-Unterstützung, verlängerte Kündigungsfristen oder die Möglichkeit des Wechsels in eine Transfergesellschaft.

Für das Unternehmen liegt der Vorteil auf der Hand: Es muss keine Sozialauswahl durchführen und vermeidet das Risiko von Kündigungsschutzklagen, da das Ausscheiden mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt. Aus Arbeitnehmersicht kann ein freiwilliges Abfindungsprogramm eine elegante Möglichkeit sein, das Arbeitsverhältnis zu guten Konditionen zu beenden. Wichtig ist jedoch das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit: Weder kann der Arbeitgeber jemanden zur Annahme des Angebots zwingen, noch haben Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch, an dem Programm teilzunehmen – beide Seiten müssen dem Aufhebungsvertrag zustimmen].

Risiken: Warum vorschnelles Unterschreiben gefährlich ist

So attraktiv ein Abfindungsangebot erscheinen mag, Arbeitnehmer sollten nie unüberlegt oder unter Druck einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Es gibt etliche rechtliche und finanzielle Risiken, die ohne genaue Prüfung drohen:

  • Keine Widerrufsmöglichkeit: Ist die Unterschrift einmal geleistet, lässt sich der Aufhebungsvertrag in der Regel nicht einseitig widerrufen. Selbst wenn man es sich anders überlegt, gibt es kein allgemeines Rücktrittsrecht – eine Anfechtung ist nur ausnahmsweise bei nachweisbarem Druck oder Drohung möglich. Man sollte sich also absolut sicher sein, bevor man seine Zustimmung gibt.
  • Verlust von Sozialleistungen (Sperrzeit): Wer unüberlegt einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert nicht selten Ansprüche auf wichtige Sozialleistungen – insbesondere droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wertet den Aufhebungsvertrag als freiwillige Mitwirkung an der Beendigung des Jobs. Die Konsequenz: In der Regel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 12 Wochen lang, d.h. drei Monate ohne finanzielle Unterstützung – diese Zahlungen holt die Arbeitsagentur nicht nach, sie sind unwiederbringlich verloren. Bis zu drei Monate Einkünfte entgehen einem Arbeitnehmer somit, wenn die Sperrzeit greift. Dieses Risiko besteht bei nahezu jedem Aufhebungsvertrag, unabhängig von der Abfindungshöhe, lässt sich aber durch kluge Gestaltung oft vermeiden (dazu später mehr).
  • Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Selbst wenn im besten Fall keine Sperrzeit verhängt wird, kann das Arbeitslosengeld dennoch zeitweise ruhen, falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet oder die Abfindung sehr hoch ausfällt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt in solchen Fällen das ALG I zunächst nicht, um eine Doppelzahlung zu vermeiden (Stichwort „Abkaufen der Kündigungsfrist“). Endet das Arbeitsverhältnis z. B. zwei Monate vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist, ruht das Arbeitslosengeld meist für diese zwei Monate. Auch eine überdurchschnittlich hohe Abfindung kann dazu führen, dass ALG I entsprechend hinausgeschoben wird. Im Klartext: Ihre Abfindung muss möglicherweise erst teilweise aufgebraucht werden, bevor Sie Arbeitslosengeld beziehen dürfen. Im schlimmsten Fall stehen Sie also monatelang ohne Einkommen da, obwohl Sie eigentlich Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.
  • Steuerliche Belastung der Abfindung: Viele Arbeitnehmer übersehen, dass Abfindungen voll zu versteuern sind – steuerfreie Abfindungen gibt es seit 2006 praktisch nicht mehr. Das Finanzamt behandelt die Abfindung als außerordentliches Einkommen in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird, was oft einen Progressionssprung auslöst. Zwar gibt es die Fünftelregelung als steuerliche Vergünstigung, um die hohe Einmalzahlung abzumildern, dennoch geht vom Bruttobetrag ein erheblicher Teil an Steuern ab. Beispiel: Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 % bleiben von 10.000 € Abfindung nur etwa 7.000 € netto übrig. Wer allein auf die nominale Abfindungssumme schaut, könnte seine finanzielle Lage schnell überschätzen. Auch Sozialabgaben fallen auf Abfindungen zwar meist nicht an, doch Ausnahmen bestätigen die Regel (z. B. für freiwillig Krankenversicherte). Eine fachkundige Beratung kann hier helfen, steuerliche Fallstricke zu erkennen und die Fünftelregelung optimal zu nutzen.
  • Verlust von Kündigungsschutz und Ansprüchen: Mit der freiwilligen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags geben Sie sämtliche Rechte und Schutzmechanismen auf, die Sie als Arbeitnehmer normalerweise hätten. Einmal unterschrieben, gibt es kein Zurück: Kein noch so starker Sonderkündigungsschutz (etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder nahe am Rentenalter) kann die einvernehmliche Auflösung rückgängig machen. Ebenso verwirken Sie das Recht, eine Kündigungsschutzklage anzustrengen, da ja gar keine Kündigung erfolgt, sondern ein Vertrag. Auch betrieblichen Sozialplan-Leistungen können Sie u.U. nicht mehr nachträglich bekommen, wenn Sie am freiwilligen Programm teilnehmen und später feststellen, dass ein Sozialplan für die verbleibenden Mitarbeiter mehr geboten hätte. Offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Bonuszahlungen, nicht genommener Urlaub, Überstundenvergütung) könnten verloren gehen, wenn der Aufhebungsvertrag hierzu keine Regelung trifft. Ohne Prüfung besteht die Gefahr, dass Sie Ansprüche verschenken, die Ihnen eigentlich zustehen würden.
  • Voreiliger Ausstieg statt Alternativen: Schließlich sollten Sie bedenken, dass ein freiwilliges Ausscheiden nur dann sinnvoll ist, wenn es wirklich die beste Option für Sie persönlich darstellt. Fragen Sie sich: Wie sicher ist mein Arbeitsplatz tatsächlich bedroht? Falls Ihr Arbeitgeber Sie eventuell gar nicht kündigen würde, wäre ein vorschneller Abschied voreilig. Und selbst wenn ein Stellenabbau geplant ist – wäre es vielleicht möglich, im Fall einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung oder zumindest Zeit zu gewinnen? Gibt es Hinweise auf einen baldigen Sozialplan, der für gekündigte Mitarbeiter Abfindungen vorsieht? Solche strategischen Überlegungen sollten in Ihre Entscheidung einfließen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Arbeitgeber setzen bei solchen Programmen gern knappe Fristen, doch Sie haben das Recht, das Angebot in Ruhe zu prüfen. Nehmen Sie sich eine Bedenkzeit von zumindest ein paar Tagen (oder bis zum Fristende des Programms) – unterschreiben Sie nichts übereilt.

Vorteile einer anwaltlichen Beratung: Ihr Fachanwalt macht den Unterschied

Angesichts der obigen Risiken wird klar: Die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht ist für Arbeitnehmer in dieser Situation nahezu unverzichtbar. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Fallstricke solcher Aufhebungsangebote und kann dafür sorgen, dass Sie das Bestmögliche herausholen, ohne böse Überraschungen befürchten zu müssen. Im Einzelnen bietet eine anwaltliche Beratung folgende Vorteile:

  • Prüfung des Angebots auf Herz und Nieren: Ihr Anwalt wird den vorgeschlagenen Aufhebungsvertrag juristisch prüfen – jedes Detail, jede Formulierung. Schon kleine Klauseln können große Auswirkungen haben. Durch diese Prüfung erfahren Sie, welche rechtlichen Folgen die Unterschrift hätte (z. B. für Arbeitslosengeld, Rentenansprüche, Zeugnis, Wettbewerbsverbote usw.). So sind Sie vollständig im Bilde, was Sie unterschreiben würden.
  • Höhere Abfindung aushandeln: In vielen Fällen lässt sich die zunächst angebotene Abfindungssumme noch deutlich steigern, insbesondere wenn der Arbeitgeber ein großes Interesse an der Aufhebung hat. Ein guter Anwalt wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutlich höhere Abfindung für Sie verhandeln können. Er kennt die üblichen Berechnungsformeln (oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als grober Richtwert) und weiß, wo Verhandlungsspielraum besteht. Praxisbeispiel: Fachanwälte berichten, dass sie häufig 50 % und mehr über der ursprünglich angebotenen Abfindungssumme erzielen – und das auf eine Weise, die keine negativen Folgen für den Mandanten hat.
  • Sperrzeit und Nachteile vermeiden: Ein erfahrener Anwalt achtet darauf, den Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintritt. Oft lässt sich dies erreichen, indem bestimmte Bedingungen erfüllt werden, etwa dass eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht stand oder die ordentliche Kündigungsfrist im Vertrag eingehalten wird. Wichtig ist auch eine plausible Begründung im Vertrag („zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“), um der Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund nachzuweisen. Nur durch saubere Formulierungen und rechtssichere Gestaltung lassen sich Sperrzeiten sicher umgehen – hier zahlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt aus. Ihr Anwalt wird also darauf hinwirken, Sperrzeit und Ruhenszeit zu verhindern, sodass Sie keine finanziellen Einbußen beim Arbeitslosengeld erleiden.
  • Klärung steuerlicher und finanzieller Aspekte: Ein Fachanwalt berät Sie auch zu den steuerlichen Folgen der Abfindung. Er kann durch geschickte Timing-Strategien (z. B. Auszahlung in einem Kalenderjahr, in dem Ihr übriges Einkommen geringer ist) und Hinweise zur Beantragung der Fünftelregelung helfen, die Steuerlast zu optimieren. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass Anwaltskosten in solchen Angelegenheiten oft als Werbungskosten absetzbar sind. Die Investition in anwaltlichen Rat lohnt sich finanziell also meist: Höhere Abfindung und vermiedene Sperrzeit übersteigen das Honorar in der Regel deutlich.
  • Sicherung Ihrer Ansprüche: Ein Anwalt stellt sicher, dass keine wichtigen Punkte übersehen werden, bevor Sie das Arbeitsverhältnis beenden. Dazu gehört zum Beispiel die regelmäßige Prüfung, ob im Aufhebungsvertrag alle offenen Ansprüche abgegolten sind: Resturlaub, Überstundenvergütung, Prämien, ausstehendes Gehalt oder Bonuszahlungen – all das muss entweder bezahlt oder in der Abfindung berücksichtigt werden. Auch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis sollte garantiert sein. Ihr Anwalt wird darauf drängen, dass der Arbeitgeber Ihnen ein qualifiziertes Zeugnis mit guter Beurteilung ausstellt, da dies für Ihre berufliche Zukunft wichtig ist. Falls der Arbeitgeber Nebenabreden einfügen will (etwa Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln für die Abfindung bei neuem Job etc.), erkennt der Anwalt sofort, ob diese nachteilig für Sie sind, und kann ihre Streichung oder Entschärfung verhandeln. Kurz: Der Anwalt wahrt Ihre Rechte und sorgt dafür, dass Sie keine bösen Überraschungen erleben.
  • Stärkung Ihrer Verhandlungsposition: Mit einem Fachanwalt an Ihrer Seite treten Sie dem Arbeitgeber auf Augenhöhe gegenüber. Das allein erhöht oft schon den Druck auf den Arbeitgeber, ein faires Angebot zu machen, weil klar ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und notfalls durchsetzen. Ihr Anwalt kann außerdem als Ihr Vertreter gegenüber dem Arbeitgeber auftreten, was Ihnen unangenehme direkte Verhandlungen erspart. Durch sein professionelles Auftreten und Argumentieren werden Ihre Interessen bestmöglich vertreten. Insgesamt verbessert sich dadurch Ihre Verhandlungsposition erheblich – der Arbeitgeber weiß, dass er mit Ihnen nicht „machen kann, was er will“.

Frühe anwaltliche Unterstützung zahlt sich aus – Dr. Usebach an Ihrer Seite

Der wohl wichtigste Ratschlag: Holen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung ein, idealerweise schon sobald Ihnen ein Freiwilligen-/Abfindungsangebot unterbreitet wird. Viele Arbeitnehmer suchen erst nach der Unterschrift anwaltlichen Rat – dann ist es oft zu spät. Nutzen Sie daher die Gelegenheit, vorab eine fachkundige Einschätzung einzuholen. Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten frühzeitig Rat einzuholen – Fehler an dieser Stelle können enorme finanzielle Einbußen bedeuten.

Ein im Arbeitsrecht erfahrener Anwalt – wie Fachanwalt Dr. Jens Usebach in Köln – kann Ihre individuelle Situation prüfen und Sie über Ihre Rechte und Alternativen aufklären. Dr. Usebach, als Fachanwalt für Arbeitsrecht, kennt die typischen Klauseln und Fallstricke solcher Aufhebungsverträge aus langjähriger Praxis. Er wird den angebotenen Vertrag gründlich analysieren, Verhandlungsspielräume bei der Abfindung ausschöpfen und darauf achten, dass keine nachteiligen Klauseln übersehen werden. Durch seine Unterstützung stellen Sie sicher, dass Sie das Beste aus der Situation machen und keine Rechte verschenken, die Ihnen zustehen.

Ein Freiwilligenprogramm oder Abfindungsangebot kann eine Chance für einen beruflichen Neuanfang sein – oder zur Falle werden, wenn man unbedarft unterschreibt. Lassen Sie sich daher immer sachkundig beraten, bevor Sie eine so weitreichende Entscheidung treffen. Mit der Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht wahren Sie Ihre Interessen, maximieren Ihre Abfindung und vermeiden ungewollte Folgen. So können Sie guten Gewissens entscheiden, ob Sie das Angebot Ihres Arbeitgebers annehmen – und falls ja, zu optimalen Bedingungen.