Für den Sommer geplante Konzerte auf der Insel Grafenwerth dürfen vorerst nicht stattfinden

25. Mai 2022 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24.05.2022 zum Aktenzeichen 14 L 797/22 auf einen Eilantrag des Naturschutzverbandes BUND entschieden, dass der Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet ist, fünf für Juni und Juli 2022 geplante Konzerte auf der Rheininsel Grafenwerth in Bad Honnef einstweilen zu untersagen.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 24.05.2022 ergibt sich:

Der BUND hatte bei dem Gericht einen Eilantrag gestellt, um die Veranstaltungen

– Klassik auf der Insel – Kölner Kammerorchester, Solist Colin Pütz, 4. Juni 2022,

– Andreas Vollenweider & Friends in Concert, 5. Juni 2022,

– Patti Smith And Her Band, 6. Juni 2022,

– ZAZ – Organique Tour, 1. Juli 2022,

– Nick Mason’s Saucerful of Secrets, 2. Juli 2022

zum Schutz der Umwelt zumindest vorläufig zu verhindern. Die Insel Grafenwerth liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach Auffassung des BUND sind die genannten Konzerte dort aus diesem Grund verboten und gefährdeten zudem verschiedene geschützte Tierarten. Außerdem beeinträchtigten sie das an die Insel angrenzende FFH-Gebiet.

Dem Begehren des BUND ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplanten Konzerte gegen Verbote zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets verstoßen. Die Durchführung der Konzerte sei deshalb nur möglich, wenn der Rhein-Sieg-Kreis infolge einer naturschutzrechtlichen Einzelfallprüfung eine Ausnahmegenehmigung erteile. Eine solche habe der Veranstalter, der in dem Eilverfahren genau wie die Stadt Honnef beigeladen ist, bislang noch nicht einmal beantragt.

Angesichts weiterer geplanter Veranstaltungen auf der Insel Grafenwerth und deren potentiell negativen Folgen für den Landschafts- und Naturschutz sei die vorläufige Untersagung der Konzerte demnach geboten. Dies gelte umso mehr, als offenbar der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bad Honnef neuerdings davon ausgingen, dass für derartige Veranstaltungen keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Insofern sei eine negative Vorbildwirkung für künftige Veranstaltungen zu befürchten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.