Gemeinde muss Entfernung von Wahlplakaten nicht rückgängig machen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 08.09.2020 zum Aktenzeichen 15 B 1334/20 entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, Wahlplakate eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl, deren Entfernung sie veranlasst hatte, erneut anbringen zu lassen.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom  09.09.2020 ergibt sich:

Die Gemeinde Schlangen hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag geschlossen, mit dem dieser Firma das ausschließliche Recht zur Nutzung von Werbeträgern im öffentlichen Raum der Gemeinde übertragen worden war. Nachdem sich der Antragsteller, der für die Wahl zum Bürgermeister kandidiert, wegen der Aufstellung von Wahlplakaten an die Gemeinde gewandt hatte, war er von dieser zunächst an das Unternehmen verwiesen worden. Die Firma brachte am 05.08.2020 15 Wahlplakate des Kandidaten – wie von ihm beauftragt – in ihren Plakatrahmen an. Zwei Tage später ließ die Gemeinde diese Plakate wieder entfernen. Sie berief sich darauf, dass die Anbringung von Wahlwerbung nicht Gegenstand des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages sei; eine Anbringung von Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen sei nur an anderen dafür vorgesehenen Standorten zulässig. Den Eilantrag des Kandidaten, mit dem er die Entfernung der Wahlplakate rückgängig machen lassen wollte, lehnte das VG Minden (2 L 674/20) ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG Münster erfolglos.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bedarf es für die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum einer Sondernutzungserlaubnis, die dem Antragsteller nicht erteilt worden ist. Das Schreiben der Gemeinde, mit dem der Antragsteller fälschlich darauf hingewiesen worden sei, dass das besagte Unternehmen für sie „sämtliche Plakatierungsanträge“ bearbeite, habe keine Gestattung einer konkreten Plakatierung enthalten. Die Gemeinde habe auch jener Firma keine Sondernutzungserlaubnis für die Aufhängung der Wahlplakate des Antragstellers erteilt. Selbst wenn der zwischen Gemeinde und Firma geschlossene Vertrag auch eine allgemeine Sondernutzungserlaubnis beinhalten sollte, gelte diese nur im Rahmen des Vertragsgegenstands, der Wahlwerbung gerade nicht umfasse.

Der Antragsteller könne auch nicht damit durchdringen, dass ihm eine angemessene Wahlwerbung im Rahmen der anderen von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen nicht möglich sei. Er habe auf jeder der vorhandenen Stellwände, die sich an den in der gemeindlichen Sondernutzungssatzung vorgesehenen Standorten befänden, ein Plakat aufhängen können. Bei dem Umfang der zu vergebenden Plakatierungsflächen dürfe nach dem Ergebnis der vorangegangenen Wahl differenziert werden. Daher sei nicht zu beanstanden, dass an mehreren Stellwänden zwei Plakate größerer Parteien angebracht seien und nur noch Raum für ein Plakat des Antragstellers verblieben sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.