Gericht lässt Fahrraddemonstration auf Autobahn zu

07. Oktober 2021 -

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 06.10.2021 zum Aktenzeichen 6 L 755/21 entschieden, dass die Initiative Verkehrswende Dresden die von ihr am Sonntag, 10.10.2021 geplante Demonstration (Fahrradkorso) unter dem Motto „Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!“ auch wie von ihr beabsichtigt auf einer Teilstrecke der Bundesautobahn A4 durchführen kann.

Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 07.10.2021 ergibt sich:

Von der Initiative geplant war eine Kundgebung um 12.00 Uhr auf dem Schlesischen Platz in Dresden mit einem anschließenden Fahrradkorso. Dieser sollte über verschiedene Straßen zur Autobahnauffahrt an der Autobahn A4 Dresden-Flughafen führen und nach einer halbstündigen Zwischenkundgebung dort über die Autobahn zur Abfahrt Dresden-Hellerau fortgesetzt werden, um mit einer Abschlusskundgebung am Schlesischen Platz um 15.30 Uhr zu enden. Die Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin, der Landeshauptstadt Dresden, bestätigte die angezeigten Kundgebungen und den Aufzug. Sie gab der Initiative aber eine andere Streckenführung in der Nähe der Autobahn vor. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Der Aufzug auf der stark belasteten Autobahn mache deren Sperrung nicht nur in Fahrtrichtung Chemnitz erforderlich, sondern auch – zur Vermeidung von „Gafferunfällen“ – in der Gegenrichtung nach Berlin bzw. Görlitz. In beiden Fahrtrichtungen seien wegen der dadurch zu erwartenden Stauungen Auffahrunfälle zu besorgen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat auf Antrag der Initiative als Antragstellerin entschieden, dass sie die Autobahn wie beabsichtigt nutzen könne, allerdings mit verschiedenen von der Versammlungsanzeige abweichenden Maßgaben. Der Beginn der Kundgebung wurde auf 8.00 Uhr vorverlegt. Dadurch werde ein Befahren der Autobahn durch die Kundgebungsteilnehmer vor der ab ca. 10.00 Uhr zu erwartenden Höchstbelastung der Autobahn erreicht. Die Zwischenkundgebung wurde von der Autobahnauffahrt Dresden-Flughafen zur Autobahnabfahrt Dresden-Hellerau – dort in einen Bereich des stadtwärtigen Teils der Radeburger Straße – verlegt. Damit soll ebenfalls ein Befahren der Autobahn vor Erreichen der zu erwartenden Höchstbelastung der Autobahn ermöglicht werden. Zugleich werde damit ein zumindest zeitweises Befahren der Zu- und Abfahrten an der Autobahnanschlussstelle Dresden-Flughafen gewährleistet. Zudem gab das Verwaltungsgericht der Initiative auf, dass – in Anlehnung an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung über die Benutzungspflicht von Gehwegen für radfahrende Kinder – nur Kinder im Alter von über 10 Jahren an dem über die Autobahn führenden Teil des Aufzugs teilnehmen dürfen. Ferner wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, durch die auf der Autobahn vorhandene Verkehrsbeeinflussungsanlage (Schilderbrücken) sicherzustellen, dass der Verkehr aus Richtung Berlin und Görlitz während des Aufzugs zweispurig links unter Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen vorbeizuführen ist. Der Aufzug dürfe nur die äußerst rechte Spur (das ist der Beschleunigungsstreifen der Auffahrt Dresden-Flughafen bzw. Ausfädelungsstreifen der Abfahrt Dresden Hellerau) benutzen. Damit verbleibe die rechte Fahrspur der im fraglichen Bereich insgesamt vierspurigen Fahrbahn für Sicherungsmaßnahmen der Polizei.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kundgebung mit den genannten Maßgaben einerseits eine Vollsperrung der Autobahn entbehrlich mache. Die Belastung der Autofahrer zu einer noch nicht besonders verkehrsintensiven Zeit gleiche damit derjenigen einer Autobahnbaustelle. Dies sei in Abwägung mit dem Versammlungsgrundrecht der Versammlungsteilnehmer von den Autofahrern ebenso hinzunehmen wie die zeitliche Verlegung der Versammlung sowie die örtliche Verlegung der Zwischenkundgebung von der Initiative Verkehrswende Dresden hingenommen werden müsse.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.