Gerichtliche Zuständigkeit für Klage auf Entschädigung wegen Annullierung eines Anschlussflugs

20. Februar 2020 -

Der EuGH hat am 13.02.2020 zum Aktenzeichen C-606/19 entschieden, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, der wegen Annullierung des letzten Teilflugs bestehende Ausgleichsanspruch vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs geltend gemacht werden kann.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 16/2020 vom 20.02.2020 ergibt sich:

Zwei Fluggäste haben einen Flug mit Anschlussflügen gebucht, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt. Der Flug umfasste drei Teilflüge: Der erste Teilflug von Hamburg nach London wurde von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways durchgeführt; die beiden übrigen, der eine von London nach Madrid und der andere von Madrid nach San Sebastian wurden von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia durchgeführt. Der dritte Teilflug wurde annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Flightright, ein Unternehmen mit Sitz in Potsdam, an das die beiden Fluggäste ihre etwaigen Ausgleichsansprüche abgetreten hatten, hat daraufhin beim AG Hamburg gegen Iberia Klage auf Ausgleichszahlungen erhoben. Der auf der Grundlage der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 (ABl. 2004, L 46, 1) verlangte Betrag beläuft sich auf 250 Euro pro Fluggast, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian etwa 1.433 km beträgt.

Das AG Hamburg zweifelt an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit, der den annullierten Teilflug betrifft, da der Abflug- und der Ankunftsort dieses Teilflugs, nämlich Madrid bzw. San Sebastian, jeweils außerhalb seiner Zuständigkeit liegt. Diese Frage erfordert die Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit (ABl. 2012, L 351, 1). Das Amtsgericht weist darauf hin, dass der EuGH in einem Urteil vom 11.07.2019 (C-502/18) entschieden hat, dass im Rahmen eines Flugs mit Anschlussflügen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, dessen Abflugort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts lag, im Rahmen einer auf der Grundlage der Fluggastverordnung erhobenen Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts dieses Urteils fragt sich das AG Hamburg, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug eines solchen Flugs beauftragt ist (Iberia), auf dieser Grundlage auf Ausgleichszahlungen bei ihm verklagt werden kann.

Der EuGH hat entschieden, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit dahin auszulegen ist, dass bei Flügen, für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und die in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, Klagen auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des letzten Teilflugs bei den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs erhoben werden können, selbst wenn sie sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richten.

Nach Auffassung des EuGH ist bei einem Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, einen Fluggast von A nach D zu befördern. Daher kann bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung gekennzeichnet sei und mehrere Teilflüge umfasse, der Abflugort des ersten Teilflugs als einer der Orte, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr seien, hauptsächlich erbracht werden, der Erfüllungsort dieses Flugs im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein.

Das Kriterium des Abflugorts des ersten Teilflugs genüge sowohl dem Erfordernis der Nähe zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht als auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, die in der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit festgelegt seien. Dadurch könne sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen, bei dem eine Klage erhoben werden könne.

Hinsichtlich der Möglichkeit, das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen (Iberia) bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich (Hamburg) der Abflugort des ersten Teilflugs liege, sei festzustellen, dass bei einem Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast stehe, davon ausgegangen werde, dass es im Namen der Person handele, die den Vertrag abgeschlossen habe und Verpflichtungen erfülle, die ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag haben.