Geruchswarnschilder verboten, aber Äußerungen, dass es stinkt erlaubt

Das Landgericht München II hat mit Urteil von 17.12.2019 einer Nachbarin der „Tölzer Kasladen GmbH“ in Bad Heilbrunn untersagt, „Geruchswarnschilder“ in unmittelbarer Nähe des Ladengeschäfts der Klägerin anzubringen. Die in einem Artikel einer örtlichen Zeitung zitierten Aussagen über eine Geruchsbelästigung darf die Beklagte jedoch wiederholen.

Aus der Pressemitteilung des Landgerichts München II vom 17.12.2019 ergibt sich:

Die Beteiligten sind Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus mit Ladengeschäft im Erdgeschoss. Die Klägerin betreibt dort seit 2016 einen Einzel- und Versandhandel mit Käsespezialitäten. In den Räumen befand sich zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten ein allgemeines Lebensmittelgeschäft. Seit 2017 ist beim Amtsgericht Wolfratshausen ein Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Nutzung der Räumlichkeiten anhängig. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte am 13.2.2019 im „Tölzer Kurier“ mit Aussagen über eine dauernde Geruchsbelästigung zitiert, der vom Laden der Klägerin ausgehe. Sie hatte zudem Fotografien aus dem Internet ausgedruckt und am Laden der Klägerin befestigt. Diese zeigen ein rotes Warndreieck mit gezeichneter Nase, in die ebenfalls gezeichnete Geruchsschwaden aufsteigen. Die Klägerin fürchtete um ihren Geschäftsbetrieb und guten Ruf, und erhob Klage vor dem Landgericht München II, das unter anderem für den Amtsgerichtsbezirk Wolfratshausen zuständig ist.

Die 13. Kammer unter Vorsitz von Richter am Landgericht Dr. Sven Thonig hat heute entschieden, dass die Schilder einen rechtswidrigen Eingriff in ein absolut geschütztes Recht der Klägerin darstellen („Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“). Die Äußerungen hingegen griffen nach Ansicht des Gerichts teilweise schon gar nicht in dieses Recht ein, weil sie sich nicht gezielt gegen den Geschäftsbetrieb der Klägerin richteten. Denn dass von einem Laden, in dem größere Mengen von Käse dauerhaft gelagert werden, tatsächlich ein Grundgeruch ausgeht, sei eine einfache Darstellung von Tatsachen. Zwei andere – eher abfällige Äußerungen – seien von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt, weil sie eben keine „Schmähkritik“ darstellten.

Sollte die Beklagte weiterhin „Geruchswarnschilder“ anbringen, droht ihr gegebenenfalls ein Ordnungsgeld. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.