Gewerbsmäßiger Tiertransport und -handel zu Recht untersagt

17. Dezember 2022 -

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 15.12.2022 zum Aktenzeichen 4 L 422/22 den Eilantrag eines Nutztierhandelbetriebs aus dem Kreis Steinfurt abgelehnt, der sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel und Tiertransport gewandt hat.

Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 15.12.2022 ergibt sich:

Mit Ordnungsverfügung vom 19. April 2022 hatte das Veterinäramt des Kreises Steinfurt der Inhaberin des Betriebs die Erlaubnisse für den gewerbsmäßigen Tierhandel, die EU-Zulassungen für Kurz- und Langzeittransporte widerrufen und ihr den gewerbsmäßigen Tiertransport untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen angeordnet. Zur Begründung hatte das Veterinäramt eine Vielzahl seit 2018 festgestellter tierschutzrechtlicher Verfehlungen aufgelistet, unter anderem den vielfachen Transport transportunfähiger Rinder und Tierquälerei bei der Anlieferung am Schlachthof, wobei nach den strafgerichtlichen Feststellungen bereits hochgradig lahmen Rindern aufgrund ihres beeinträchtigten Stehvermögens durch die Fahrt zum Schlachthof sowie unter anderem durch Stiche des jeweiligen Fahrzeugführers mit einer Forke, das Zerren am Seil einer Seilwinde beim Entladen sowie zum Teil auch durch den Einsatz eines Elektroschockers erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien.

Hiergegen hatte sich die Inhaberin des Betriebs unter anderem mit der Begründung gewehrt, sie sei bei den betreffenden Tiertransporten nicht anwesend gewesen, habe keinerlei Kenntnisse von der Transportunfähigkeit der Tiere gehabt und erst im Nachhinein von den jeweiligen Vorgehensweisen der Fahrer erfahren.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und lehnte den gegen die Ordnungsverfügung vom 19. April 2022 gerichteten Eilantrag ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Das Gericht folge der zutreffenden ausführlichen Begründung des Antragsgegners. Die demgegenüber erhobenen Einwände der Antragstellerin griffen nicht durch. Sie verkenne unter anderem, dass die in der Ordnungsverfügung angeführten zahlreichen Verstöße ihrer Fahrer auch auf ihre mangelnde Aufsichtspflicht zurückzuführen seien. Der Antragsgegner habe ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin auch in Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, ihrer tierschutzrechtlichen Verantwortung nachzukommen. So habe er unter anderem zutreffend darauf abgestellt, dass es im Betrieb System gewesen sei, nicht transportfähige Tiere, die andere Viehhändler wohl nicht mehr transportieren würden, geradezu systematisch aufzukaufen, um die Tiere noch an Schlachthöfen abzuliefern. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Betriebes müsse hinter dem Gewicht des öffentlichen Interesses am Schutz von Tieren zurücktreten. Das Fehlverhalten der Antragstellerin als Betriebsinhaberin habe über Jahre hinweg zu einer Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen geführt, bei denen Tiere massiv gelitten hätten. Insoweit sei die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zur Vermeidung weiterer Verstöße unumgänglich und Folge des eigenen Verhaltens der Antragstellerin.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.