Hängeseilbrücke „Geierlay“ unterliegt Corona-Bestimmungen für freizeitparkähnliche Einrichtungen

10. Juni 2021 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 08.06.2021 zum Aktenzeichen 3 L 512/21.KO in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Hängeseilbrücke „Geierlay“ den Corona-Bestimmungen unterliegt, wie sie für freizeitparkähnliche Einrichtungen gelten.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 21/2021 vom 10.06.2021 ergibt sich:

Mit einem gegen den Rhein-Hunsrück-Kreis gerichteten Eilverfahren hat sich die Ortsgemeinde Mörsdorf gegen die Einstufung der „Geierlay-Brücke“ als freizeitparkähnliche Einrichtung im Sinne der in Rheinland-Pfalz geltenden Corona-Bestimmungen gewandt. Sie machte geltend, bei der Brücke handele sich um einen Wanderweg, der diesen strengen rechtlichen Vorgaben nicht unterliege.

Dieser Argumentation folgten die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht und lehnten den Eilantrag der Ortsgemeinde ab. Was unter einem Freizeitpark und ähnlichen Einrichtungen zu verstehen sei, so die Koblenzer Richter, müsse anhand der Zwecke des Infektionsschutzrechts beantwortet werden. Es gehe insoweit darum, neue, nicht nachvollziehbare Infektionsketten zu verhindern. Eine besondere Gefahr hierfür bestehe nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers bei Einrichtungen, bei denen regelmäßig eine Vielzahl von Personen (Besucherströme) für einen längeren Zeitraum und zudem teilweise aus überregionalen Gebieten zusammenkämen. Dies sei bei der Hängeseilbrücke „Geierlay“ der Fall. Nach einer Befragung der Deutschen Zentrale für Tourismus wurde die Brücke von Besuchern auf Platz 78 der TOP 100 Sehenswürdigkeiten in Deutschland gewählt; außerdem gehört sie danach zu den beliebtesten Reisezielen Deutschlands. Von daher müsse die Ortsgemeinde die derzeit für freizeitparkähnliche Einrichtungen geltenden Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung bei einer Öffnung der „Geierlay“ beachten. Hierzu gehörten u. a. die Einhaltung der Abstandsregeln sowie die Maskenpflicht.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.