Haftung bei erkennbarem Schädlingsbefall im Dachstuhl

25. Juni 2020 -

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 14.02.2020 zum Aktenzeichen 4 O 1372/12 entschieden, dass mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten einerseits bzw. mit Dachdeckerarbeiten andererseits beauftragte Werkunternehmer für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl haften.

Aus der Pressemitteilung der Deutschen Anwaltauskunft vom 24.06.2020 ergibt sich:

Der Kläger beauftragte einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss. Des Weiteren erging ein Auftrag an einen Dachdeckermeister. Er sollte die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken. Später bemerkte der Mieter Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Hausbockbefall bereits während der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar war. Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend.

Das LG Bremen hat entschieden, dass die Schadensersatzklage wegen des von den Beklagten bei von ihnen durchgeführten Arbeiten im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses übersehenen akuten Hausbockbefalls dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, seien sie zu Schadensersatz verpflichtet.