Haftung eines Taxifahrgastes wegen Kollision nach Öffnen der Fahrzeugtür

04. August 2020 -

Das Oberlandesgericht Köln hat am 07.11.2019 zum Aktenzeichen 15 U 113/19 entschieden, dass ein Taxifahrgast in vollem Umfang haftet, wenn er beim Aussteigen die Fahrzeugtür des Taxis unvorsichtig öffnet und dadurch einen Unfall verursacht, auch wenn der Taxifahrer in einer Einbahnstraße am linken Straßenrand gehalten hat.

Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 36/2020 vom 04.08.2020 ergibt sich:

In einer Einbahnstraße hielt das Taxi auf der linken Fahrbahnseite. Der Fahrgast öffnete hinten rechts die Tür zum Aussteigen. Dabei kam es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Es entstand ein Schaden von über 10.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer des Taxiunternehmens wollte den Schaden von dem Fahrgast ersetzt bekommen.
Das LG Aachen hatte der Klage des Haftpflichtversicherers i.H.v. 50% des Gesamtschadens stattgegeben und zu Begründung ausgeführt, die Klägerin müsse sich auf ihren gemäß § 86 VVG übergegangenen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 StVO ein hälftiges Mitverschulden des Taxifahrers anrechnen lassen. Denn dieser habe durch sein entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO erfolgtes Halten auf der linken Fahrbahnseite eine erhöhte Gefahr für den Unfall geschaffen. Die Klägerin beantragte, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zur Kostenerstattung von 100% zu verurteilen.

Das OLG Köln hat der Berufung stattgegeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Fahrgast zu 100%. Die Pflichtverletzung des Fahrgastes sei schwerwiegend. Er habe beim Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Den Einwand des Landgerichts, der Taxifahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, sah das Oberlandesgericht nicht. In einer Einbahnstraße könne man auch am linken Straßenrand halten.

Auch habe es nicht eines Hinweises des Taxifahrers gebraucht, beim Aussteigen vorsichtig zu sein. Der Beklagte sei ein Erwachsener, der in erster Linie allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich sei. Daher sei der Taxifahrer nicht verpflichtet gewesen, ein Hinweis auf Vorsicht zu geben.