Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall aufgrund irreführendem Blinken des Vorfahrtberechtigten

07. Mai 2020 -

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 10.02.2020 zum Aktenzeichen 4 U 1354/19 entschieden, dass der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, nur dann darauf vertrauen darf, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat.

Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 23/2020 vom 07.05.2020 ergibt sich:

Es reiche demgegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähere, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen, so das Oberlandesgericht.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Motorrad und musste an einem Stoppschild halten. Sie wollte links in die Vorfahrtstraße einbiegen. Als sie sah, dass ein Fahrzeug von rechts den Blinker gesetzt hatte, fuhr sie in die Kreuzung ein. Der Autofahrer bog nicht ab und es kam zum Unfall. Die Bikerin wurde verletzt und hielt dem Autofahrer vor, den Unfall verursacht zu haben. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der wartepflichtigen Klägerin gerechtfertigt ist und hat ihr daher nur Schadensersatz zu 1/3 – rund 5000 Euro Schmerzensgeld – zugesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Klägerin den Unfall überwiegend verursacht. Auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten dürfe man sich nur dann verlassen, wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Dazu gehöre, dass das Fahrzeug langsamer werde oder beginne abzubiegen. Dass das Auto 40 km/h gefahren sei, obwohl 70 km/h erlaubt waren, reiche nicht aus. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass es sich hier um ein versehentliches Blinken gehandelt habe. Der Autofahrer konnte nachvollziehbar darlegen, dass er nach Hause fuhr, dafür hätte er gerade ausfahren müssen.

Der Autofahrer hafte zu einem Drittel, weil er irreführend geblinkt habe.