Haltung von Hahn „Big Foot“ im Wohngebiet zu Recht untersagt

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen hat in einem Eilverfahren durch Beschluss zum Aktenzeichen 10 B 368/24 entschieden, dass die Stadt Düsseldorf Hühnerhaltern in der Tannenhofsiedlung in Düsseldorf-Vennhausen zu Recht aufgegeben hat, die Haltung des Hahns „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück einzustellen.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 29.05.2024 ergibt sich:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohnge­biet in Düsseldorf-Vennhausen. Sie halten in ihrem Garten vier Hennen und einen Hahn namens „Bigfoot“. Nach einer Nachbarbeschwerde forderte die Stadt Düssel­dorf sie per Ordnungsverfügung auf, die Haltung des Hahns einzustellen und ihn in­nerhalb von zwei Wochen vom Grundstück zu entfernen, und untersagte die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Die Haltung der Hennen beanstandete sie nicht. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Ob Ne­benanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind oder ob sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situ­ation im jeweiligen Einzelfall. Hier hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf angenom­men, die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 m² großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart dieses Wohngebiets mit – infolge ei­ner Innenverdichtung – relativ kleinen Wohngrundstücken. Mit ihren Einwänden ge­gen diese Einzelfallbewertung dringen die Antragsteller nicht durch. Dass es in der näheren Umgebung weitere Hühnerhaltungen mit Hähnen gebe, legen sie nicht sub­stantiiert dar. Ob „Bigfoot“ viel oder wenig kräht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Da es alleine um eine baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Tier­haltung geht, konnten die Antragsteller mit ihrer Argumentation nicht durchdringen, die Haltung des Hahns erfolge im Rahmen einer artgerechten und nachhaltigen Hüh­nerhaltung, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und diese vor Angriffen durch Greifvögel beschütze. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragstel­ler auch in einem allgemeinen Wohngebiet nachhaltig leben wollen, indem sie sich mit Eiern aus der eigenen Haltung versorgen, zumal es dazu keines Hahns bedarf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.