Hauptverfahren gegen den katholischen Priester Hans U. eröffnet

22. September 2021 -

Das Landgericht Köln hat zum Aktenzeichen 102 KLs 17/20 im Strafverfahren gegen den 70-jährigen katholischen Priester Hans U. das Hauptverfahren eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 31.07.2020 (Az. 195 Js 92/10) ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 6/2021 vom 21.09.2021 ergibt sich:

Zeitgleich hat der Vorsitzende der Kammer 20 Hauptverhandlungstermine für das Verfahren bestimmt.

Dem Angeklagten, der im fraglichen Zeitraum als Seelsorger in Gummersbach tätig war, wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, von Sommer 1993 bis Ende 1999 in insgesamt 31 Fällen sexuelle Übergriffe zu Lasten seiner drei Nichten begangen zu haben, die seinerzeit zwischen 7 und 13 Jahre alt waren. Angeklagt sind 31 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, von denen drei Taten schwere Fälle sein sollen, weil es zum Beischlaf oder beischlafähnlichen Handlungen gekommen sein soll. Am häufigsten stehen Berührungen und Manipulationen der Mädchen an der Brust, am Po und im Genitalbereich durch den Angeklagten als Anklagevorwürfe im Raum.

Die Hauptverhandlung beginnt am 23.11.2021 um 9.15 Uhr auf Saal 7 im Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln. Terminiert ist derzeit bis zum 31.01.2022. Zu den insgesamt 20 Terminen sind bislang 38 Zeugen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld des Angeklagten geladen. Darüber hinaus wird der Angeklagte durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachtet, der zu allen Hauptverhandlungstagen geladen ist. Die drei mutmaßlich geschädigten Frauen fungieren in dem Verfahren als Nebenklägerinnen und sind jeweils anwaltlich vertreten.

Für den Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Die Hauptverhandlung ist im Ausgangspunkt öffentlich. Wie in Jugendschutzsachen üblich, kann jedoch für einzelne Verfahrensabschnitte nach Maßgabe der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sexuelle Handlungen oder andere Umstände erörtert werden müssen, die zur Intimsphäre der Betroffenen gehören.