Hörtest mit bis zu 120 dB pflichtgemäß

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 10.12.2020 zum Aktenzeichen 26 U 29/19 entschieden, dass bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden sind.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 6/2021 vom 25.01.2021 ergibt sich:

Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sog. Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet. Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u.a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lässt sich nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dieser Basis nicht feststellen, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt hat. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist. Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden.

Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.