Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat mit Urteil vom 26.07.2021 zum Aktenzeichen 5 K 1113/20.NW entschieden, dass ein Hundehalter keinen Anspruch darauf hat, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen mehrerer Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert hatten.

Aus der Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 20/2021 vom 03.08.2021 ergibt sich:

Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und teilten mit, dass sie dessen Hund der Rasse Cane Corso als gefährlich empfänden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Nachbarn wies die Beklagte den klagenden Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet Neustadt/Wstr. sowie die Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde hin. Der Kläger antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr über seinen Hund beschwert hätten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als „Retourkutsche“ beklagt habe. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant sein. Die Beklagte verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter.

Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die Herausgabe der Namen. Seiner Meinung nach gebe es kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur mit dem Wissen um die Person des Anzeigenden sei eine effektive Verteidigung möglich, da dann eventuell auch auf persönliche Abneigungen hingewiesen werden könne. Er müsse, sollte es in Zukunft auch nur zu dem kleinsten Vorfall mit dem Hund kommen, mit einschneidenden Maßnahmen rechnen, weil das Anzeigeschreiben in den Akten vermerkt sei. Wenn er die Namen der Anzeigenden kenne, könne er diese fragen, ob sie tatsächlich selbst Beobachtungen gemacht hätten oder ob sie von der Nachbarin, mit der er den Zivilrechtsstreit geführt habe, zur Leistung der Unterschrift überredet worden seien. So könne er die Vorwürfe gegebenenfalls aus der Welt schaffen.

Da die beklagte Stadt die Vorlage der Namensliste versagte, erhob der Kläger im Dezember 2020 Klage.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Stadt in ihrem Urteil recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterlägen.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch komme das Landestransparenzgesetz in Betracht, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittele. Dort sei aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit durch das Bekanntwerden der Information personen-bezogene Daten Dritter offenbart würden, es sei denn, die Betroffenen hätten eingewilligt, die Offenbarung sei durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege.

Das alles sei hier nicht der Fall. Insbesondere bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen an den Kläger. Dieser könne allenfalls ein privates Interesse geltend machen.

Überdies sei der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr seien die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhten die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenkten. Solche Hinweise erfolgten in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart werde. Es sei daher in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung geeignet sei, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.