Informationsweitergabe bezüglich Sexualstraftätern an Interpol

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschlüssen zu den Aktenzeichen 6 L 70/23.WI und 6 L 127/23.WI die Eilanträge von zwei Männern wegen der Informationsweitergabe wegen Sexualdelikten an Interpol abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 3/2024 vom 08.05.2024 ergibt sich:

Zwei wegen Sexualdelikten mit Auslandsbezug mehrfach vorbestrafte Männer wandten sich im Wege von Eilverfahren gegen die Weitergabe ihrer Daten durch das Bundeskriminalamt (BKA) an die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) in Form einer sog. „Green Diffusion“. Eine solche auch als „Grünecke“ bezeichnete Meldung dient der Warnung von Drittstaaten vor kriminellen Aktivitäten einer Person, die als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird. Sie ist als „Green Notice“ allen oder als „Green Diffusion“ bestimmten Interpol-Mitgliedstaaten zugänglich. Die enthaltenen Informationen werden grundsätzlich nur polizeiintern herausgegeben und nicht der Öffentlichkeit zugänglich

Die Anträge seien bereits unzulässig. Sie seien, anders als im Eilverfahren erforderlich, nicht auf eine vorläufige Regelung, sondern auf eine endgültige Untersagung der Weitergabe der Daten gerichtet. Es bestehe auch nicht die Gefahr schwerer oder irreversibler Nachteile. Unmittelbare rechtliche Folgen habe eine „Green Diffusion“ nicht. Vielmehr obliege es den Interpol-Mitgliedstaaten, welche Entscheidungen sie auf deren Grundlage treffen, etwa bezüglich der Frage, ob Einreiseverbote ausgesprochen werden. Gegen die konkret getroffenen Maßnahmen könne der Rechtsweg im jeweiligen Interpol-Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden.

Die Anträge seien darüber hinaus aber auch unbegründet. Die Datenübermittlung an Interpol erweise sich nach den im Eilverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben als rechtmäßig. Insbesondere bestünden in beiden Fällen Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung durch den jeweiligen Antragsteller. Es sei bei den Antragstellern von einem beachtlichen Rückfallrisiko bezüglich der Begehung von Sexualstraftaten, auch zu Lasten Minderjähriger, auszugehen. Aufgrund der vorangegangenen Taten mit Auslandsbezug erscheine eine Warnung der betroffenen Interpol-Mitgliedstaaten geboten.