Intime Lehrer-Schülerin-Beziehung führt zur Entfernung aus dem Dienst

10. September 2025 -

Ein 47-jähriger Studienrat (Beamter auf Probe) wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 3 LD 9/24, 28.07.2025) aus dem Schuldienst entfernt, weil er eine intime Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin unterhielt. Der Lehrer hatte zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 eine enge persönliche Bindung zu der Minderjährigen aufgebaut. Sie tauschten täglich WhatsApp-Nachrichten und E-Mails mit Liebesbekundungen aus, es gab persönliche Geschenke (u.a. ein Spotify-Abo) und Treffen außerhalb der Schule. Dabei kam es zu körperlicher Nähe in Form von Kuscheln, Umarmungen und Küssen auf den Mund.

Obwohl strafrechtliche Konsequenzen ausblieben – offenbar wurde kein Straftatbestand (wie z.B. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB) erfüllt oder nachgewiesen –, reagierte der Dienstherr disziplinarisch umso strenger. Der Schulleiter und die Schulbehörde hatten dem Lehrer mehrfach ausdrücklich verboten, jeglichen Kontakt zu der Schülerin zu halten, doch er ignorierte diese Weisungen und setzte die Beziehung fort. Schließlich leitete die Behörde ein Disziplinarverfahren ein, in dessen Folge bereits das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg den Beamten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernte. Gegen dieses Urteil legte der Lehrer Berufung ein – ohne Erfolg. Das OVG Lüneburg bestätigte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtlich angemessene Höchstmaßnahme.

Tragende Erwägungen des Gerichts: Vertrauensbruch durch Grenzüberschreitung

Das OVG Lüneburg stellte in seinem Urteil klar und unmissverständlich Folgendes fest:

  • Intime Beziehungen zwischen Lehrkraft und minderjähriger Schülerin stellen eine gravierende Grenzüberschreitung dar. Unabhängig davon, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, verletzen bereits das Anbahnen und Aufrechterhalten einer solchen Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler in erheblicher Weise. Schon Zärtlichkeiten wie Küssen oder Umarmen genügen, um die disziplinarrechtliche Höchststrafe – die Entfernung aus dem Dienst – zu rechtfertigen.
  • Scheinbare Freiwilligkeit oder „Einvernehmlichkeit“ schützt nicht: Selbst wenn die Schülerin zugestimmt habe oder die Initiative von ihr ausging, entlastet dies den Lehrer nicht. Nach Auffassung des Gerichts können Jugendliche dieses Alters eine solche Beziehung weder rechtlich noch emotional in vollem Umfang selbstbestimmt eingehen. Ein vermeintliches Einverständnis der 14-Jährigen ist daher „unbeachtlich“, weil es ihr an der notwendigen Autonomie fehlt. In der Lehrer-Schüler-Konstellation besteht immer ein Ungleichgewicht (Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis), das echte Freiwilligkeit ausschließt.
  • Vertrauensbasis endgültig zerstört: Durch sein Verhalten hat der Lehrer das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn (des Staates als Arbeitgeber) als auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren. Lehrer stehen in einem besonderen Treueverhältnis; die Gesellschaft und die Eltern müssen darauf vertrauen können, dass sie ihrer pädagogischen Aufgabe ohne jegliche private Hintergedanken nachkommen. Sobald ein Lehrer eine sexuelle/romantische Beziehung zu einer Schülerin eingeht, ist dieses Fundament zerstört – eine zukünftige Beschäftigung im Schuldienst ist dann nicht mehr verantwortbar.
  • Pflicht zur professionellen Distanz: Die Richter betonten, dass Lehrkräfte kraft Gesetzes verpflichtet sind, stets absolute körperliche Distanz zu Schülerinnen und Schülern zu wahren. Diese Verpflichtung folgt aus der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht des Beamtenrechts (§ 34 Abs. 1 S. 3 Beamtenstatusgesetz). Lehrerinnen und Lehrer haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs und das Vertrauen in ihre Integrität nicht erschüttert werden. Gerade im pädagogischen Bereich bedeutet das: keinerlei körperlich-sexuelle Annäherungen oder unangemessene Vertraulichkeiten. Auch wenn eine Schülerin Nähe sucht oder persönliche Avancen macht, muss der Lehrer professionell auf Distanz bleiben. In diesem Fall hätte er die Annäherungsversuche der 14-Jährigen strikt abweisen und Hilfe suchen müssen, statt emotional darauf einzugehen.
  • Sexuelle Handlungen auch ohne Geschlechtsverkehr: Nach Auffassung des Gerichts sind Umarmungen und Küsse bereits als sexuelle Handlungen anzusehen, die mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag unvereinbar sind. Es bedarf keiner weitergehenden sexuellen Aktivitäten, um einen Dienstpflichtverstoß zu begründen – jede Form von Intimität überschreitet die Grenze dessen, was im Schüler-Lehrer-Verhältnis zulässig ist.
  • Verletzung weiterer Dienstpflichten: Zusätzlich wog im konkreten Fall schwer, dass der Lehrer seine Vorgesetzten bewusst getäuscht hat. Er hatte gegenüber der Schulleitung wahrheitswidrig versichert, das Kontaktverbot zu der Schülerin einzuhalten. Damit hat er dienstliche Weisungen missachtet (§ 35 Abs. 1 S. 2 BeamStG) und sein Fehlverhalten weiter verschärft. Die Missachtung ausdrücklicher Anordnungen zeigt eine Haltung, die mit dem Beamtenstatus unvereinbar ist.
  • Ausnutzung der Vertrauensstellung: Das Gericht stellte ferner heraus, dass der Lehrer seine besondere Vertrauensstellung und Kenntnis der Situation des Mädchens ausgenutzt hat. Die Beziehung entstand aus seiner Rolle als Lehrer – er erteilte der Schülerin zunächst Nachhilfe in Mathematik und nutzte diese berufliche Nähe, um eine private Vertrautheit aufzubauen. Besonders belastend war, dass der Lehrer um die psychischen Probleme des Mädchens wusste (sie litt u.a. an Selbstverletzungen, Essstörungen und war labil) und dennoch die Beziehung initiierte und vertiefte. Anstatt schützend einzugreifen oder professionelle Hilfe zu vermitteln, habe er die Schwächelage der Schülerin für eigene Bedürfnisse instrumentalisiert.
  • Keine Milderungsgründe erkennbar: Trotz des zuvor tadelfreien Dienstverlaufs des Lehrers und seiner Kooperation im Disziplinarverfahren sah das OVG keinerlei Anlass, von der härtesten Disziplinarmaßnahme abzusehen. Selbst eine behauptete „obsessive Verliebtheit“ oder eine eigene depressive Erkrankung des Lehrers entschuldigten das Verhalten nicht. Von einem Augenblicksversagen konnte angesichts der über mehrere Monate andauernden Beziehung und der wiederholten Warnungen keine Rede sein – das Fehlverhalten war planvoll und langfristig. Somit blieb dem Gericht kein Spielraum für eine mildere Sanktion.

Ergebnis: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – also die Entlassung des Lehrers aus dem Staatsdienst mit Verlust seines Beamtenstatus – wurde als einzig angemessene Konsequenz bestätigt. Dies ist die schärfste Disziplinarmaßnahme, die das Niedersächsische Disziplinargesetz (NDiszG) vorsieht. Sie beendet das Dienstverhältnis endgültig: Der Lehrer verliert seinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung und darf grundsätzlich nie wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Das OVG machte deutlich, dass hier kein milderes Mittel (wie etwa Gehaltskürzung oder Degradierung) ausreichend gewesen wäre – zu tiefgreifend war der Vertrauensbruch.

Disziplinarrechtliche Maßstäbe im Schuldienst

Der vorliegende Fall fügt sich in die ständige Rechtsprechung zu Verfehlungen von Lehrkräften gegenüber Schutzbefohlenen ein. Sexuelle oder grenzüberschreitende Kontakte zwischen Lehrern und minderjährigen Schülern werden disziplinarisch äußerst streng beurteilt. Aus gutem Grund hat die Rechtsprechung ein sogenanntes Distanzgebot im schulischen Kontext entwickelt:

  • Lehrer stehen im Kernbereich der pädagogischen Pflichten stets in einer Vertrauens- und Vorbildfunktion. Sie müssen durchgängig eine strikte professionelle Distanz wahren, um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu schützen. Jede Annäherung, die über das rein Fachliche hinausgeht, kann dieses Vertrauensverhältnis erschüttern. Insbesondere intime oder sexuell getönte Kontakte – selbst wenn sie „nur“ verbal oder über digitale Medien stattfinden – sind absolut tabu. Schon regelmäßige private Chat-Kontakte oder vertrauliche Treffen ohne pädagogischen Anlass können eine Grenzverletzung darstellen, wenn sie das Lehrer-Schüler-Verhältnis unangemessen personalisieren.
  • Schutz der Schüler und Schulauftrag: Das Wohl der Schüler hat oberste Priorität. Lehrkräfte tragen neben der Wissensvermittlung die Verantwortung dafür, die ungehinderte seelische und persönliche Entwicklung der Minderjährigen sicherzustellen. Jegliches Verhalten, das geeignet ist, die geistig-emotionale Entwicklung eines Schülers zu beeinträchtigen, ist mit dem Dienstauftrag unvereinbar. Eine sexuelle Beziehung – oder auch nur die Duldung sexueller Handlungen – durch den Lehrer verletzt diese Pflicht in gravierender Weise. Daher wird ein Lehrer, der sich auf ein derartiges Verhältnis einlässt, dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn strafrechtlich keine Sanktion erfolgt.
  • Erwartung von Eltern und Öffentlichkeit: Eltern vertrauen der Schule ihre Kinder an und dürfen erwarten, dass Lehrer ausschließlich im Interesse der Bildung und Erziehung handeln. Die Allgemeinheit erwartet einen Schulbetrieb frei von persönlichen Verfehlungen. Deshalb gilt: Ein Lehrer darf Schüler niemals in eine Situation bringen, die den Anschein unerlaubter Nähe oder Ausnutzung erweckt. Bereits der objektive Anschein einer unangemessenen Beziehung kann das Ansehen des Schulpersonals beschädigen. Das Disziplinarrecht schützt somit nicht nur das individuelle Schülerwohl, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Schulsystems.
  • Disziplinarische Konsequenzen: In Fällen sexueller Annäherung an Minderjährige kennt die Rechtsprechung in aller Regel keine Nachsicht. Vielmehr führen derartige Verfehlungen „in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst“, wie in manchen Landes-Schulgesetzen mittlerweile sogar ausdrücklich klargestellt wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist somit bei erwiesenen intimen Lehrer-Schüler-Beziehungen nahezu vorprogrammiert, da die erforderliche Distanz und das Vertrauen irreparabel verloren sind. Geringere Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Gehaltskürzung, Versetzung etc.) kommen allenfalls in Betracht, wenn die Pflichtverletzung als weniger schwerwiegend eingestuft werden kann – was bei echten Grenzüberschreitungen im Sexualbereich so gut wie nie der Fall ist. Selbst fehlende strafrechtliche Sanktionen oder ein strafrechtlicher Freispruch schützen den Beamten nicht vor disziplinaren Folgen, sofern ein eigenständiges Dienstvergehen vorliegt. Disziplinarrecht und Strafrecht verfolgen unterschiedliche Ziele: Entscheidend ist hier nicht die Strafbarkeit, sondern der Vertrauensverlust und die Eignung für den Beruf.

Zusammengefasst senden die Gerichte eine klare Botschaft: Jede sexuelle Grenzüberschreitung im schulischen Dienst – sei es eine Affäre, sexuelle Belästigung oder auch „nur“ die Anbahnung einer unerlaubten Beziehung – zieht empfindliche disziplinarische Strafen nach sich, in gravierenden Fällen die endgültige Entfernung aus dem Dienst. Das gilt selbstverständlich umso mehr, wenn die betroffenen Schüler minderjährig sind. Die Schwelle für die Höchstmaßnahme ist dabei bereits überschritten, lange bevor es zu einem vollzogenen sexuellen Missbrauch kommt. Schon das Überschreiten der pädagogischen Distanz in Richtung einer privaten Intimität ist ein inakzeptabler Vertrauensbruch.

Handlungsempfehlungen für Lehrkräfte: Grenzen wahren und Klarheit schaffen

Angesichts der strengen disziplinarrechtlichen Maßstäbe sollten Beamte im Schuldienst – also insbesondere Lehrerinnen und Lehrer – einige wichtige Verhaltensregeln beherzigen, um Grenzüberschreitungen von vornherein zu vermeiden:

  • Professionelle Distanz bewahren: Halten Sie stets eine klare Trennlinie zwischen Berufsrolle und Privatleben ein. Auch wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Schülerinnen und Schülern haben: Wahren Sie immer die pädagogische Distanz. Vermeiden Sie körperliche Berührungen, die nicht eindeutig im Unterrichtskontext notwendig sind. Ein freundliches Schulterklopfen mag harmlos sein, aber Umarmungen, „Kuscheln“ oder gar Küsse sind absolut tabu – selbst wenn ein Schüler oder eine Schülerin dies initiiert. Im „besonderen Verhältnis“ zwischen Lehrenden und Lernenden muss eine gewisse Distanz gewahrt bleiben; diese wird eindeutig unterschritten bei erotischen oder sexuellen Kontakten. Machen Sie sich bewusst, dass jedes Überschreiten dieser Grenze nicht nur Ihre Stellung gefährdet, sondern vor allem das Wohl des Kindes.
  • Keine Privatsphäre mit Schülern teilen: Verzichten Sie darauf, Schüler in Ihr privates Leben einzubeziehen oder umgekehrt zu viel an deren privatem Leben teilzuhaben. Dazu gehört insbesondere, außerhalb des Schulkontexts keine Treffen zu zweit zu arrangieren, die nicht schulisch erforderlich sind. Situationen wie gemeinsame Restaurantbesuche, Einladungen nach Hause oder Mitfahrgelegenheiten im Auto sollten unterbleiben, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen (und mit Wissen der Eltern/Schule) erfolgen. Selbst scheinbar gut gemeinte Gesten können falsch verstanden werden. Wenn z.B. ein Lehrer regelmäßig Umwege fährt, um eine Schülerin nach Hause zu bringen, überschreitet dies die berufliche Rolle und kann bereits als Distanzverletzung bewertet werden. Halten Sie Kontakte möglichst transparent: Treffen Sie sich mit Schülerinnen und Schülern nach Möglichkeit nie allein an abgelegenen Orten, sondern – falls nötig – in schulischem Rahmen oder im Beisein Dritter.
  • Vorsicht bei digitaler Kommunikation: Im Zeitalter von Messenger-Diensten und sozialen Medien ist es wichtig, klare Grenzen zu ziehen. Private Chat-Unterhaltungen oder Social-Media-Kontakte mit minderjährigen Schülern sind kritisch. Viele Schulen haben Richtlinien, die vorschreiben, dass die Kommunikation mit Schülern auf offizielle Kanäle (Schule-Mail, Lernplattform) beschränkt sein soll. Wenn Sie dennoch per WhatsApp, Instagram o.ä. kontaktiert werden, halten Sie den Ton sachlich und vermeiden Sie persönliche oder intime Themen. Sollte ein Schüler oder eine Schülerin beginnen, sehr private Probleme mit Ihnen zu besprechen, ist professionelle Distanz gefragt: Hören Sie zu, aber übernehmen Sie nicht die Rolle eines engen Vertrauten. Überschreitet das Anliegen Ihre Kompetenz (etwa bei psychischen Problemen oder familiären Notlagen), verweisen Sie an Schulpsychologen, Vertrauenslehrer oder andere Beratungsstellen. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Lehrkräfte für ihre Schüler da sind – jedoch muss es ab einem gewissen Punkt Lösungen geben oder die Weitergabe an professionelle Stellen erfolgen. Halten Sie sich an Deseniß’ Rat: „Bringen Sie sich auf Distanz!“ – zum Beispiel durch Einbindung der Eltern oder Kollegen, sobald es persönlicher wird. So vermeiden Sie, in eine unangebrachte Vertrautheit abzurutschen.
  • Grenzen klar kommunizieren: Sollte ein Schüler oder insbesondere eine Schülerin in der Pubertät Ihre Nähe suchen, schwärmen oder sogar flirten, reagieren Sie unbedingt souverän und bestimmt, ohne die Gefühle bloßzustellen. Jugendliche testen manchmal Grenzen aus – doch ein Lehrer darf darauf nicht eingehen. Bewahren Sie die pädagogische Autorität, indem Sie freundlich, aber eindeutig klarmachen, dass Sie diese Art von Beziehung nicht haben können. Ein schlichtes Gespräch unter vier Augen (bei offener Tür) kann helfen, das Missverständnis auszuräumen. Halten Sie sich vor Augen, was ein erfahrener Schulpsychologe rät: „Es gibt einen klaren Verhaltenskodex für Lehrkräfte – reagiert nicht auf derartige Avancen. Ihr müsst die Distanz wahren, Finger weg, im wahrsten Sinne des Wortes!“. Sollten Sie merken, dass Sie selbst emotional involviert zu werden drohen, holen Sie sich sofort Hilfe – sprechen Sie vertraulich mit einem Kollegen, dem Beratungslehrer oder suchen Sie professionelle Beratung, statt eine Grenze zu überschreiten, die Sie beruflich und persönlich ruinieren könnte.
  • Weisungen und Richtlinien befolgen: Nehmen Sie dienstliche Anordnungen Ihrer Schulleitung oder Schulbehörde stets ernst – sie dienen auch Ihrem Schutz. Wenn Ihnen z.B. untersagt wird, den Kontakt zu einem bestimmten Schüler außerhalb des Unterrichts zu suchen (etwa weil es Gerüchte oder Vorfälle gab), dann halten Sie sich strikt daran. Ein Ignorieren solcher Weisungen – wie im besprochenen Fall – wird disziplinarisch als schweres Fehlverhalten gewertet. Machen Sie sich zudem mit den Verhaltensrichtlinien Ihres Bundeslandes und Ihrer Schule vertraut (z.B. Code of Conduct, Handreichungen zum Umgang mit Nähe und Distanz). Viele Kultusministerien geben Leitfäden heraus, wie Lehrkräfte professionell mit Schüler-Lehrer-Beziehungen umgehen sollen. Schulen sind kein rechtsfreier Raum: Was im Arbeitsleben allgemeingültig ist (z.B. Compliance-Regeln, Verbot von sexueller Belästigung), gilt in angepasster Form auch im Klassenzimmer.

Durch die Einhaltung dieser Empfehlungen schützen Sie nicht nur die Ihnen anvertrauten jungen Menschen, sondern auch sich selbst. Wer klare Grenzen zieht, verhindert Missverständnisse und bleibt gar nicht erst in der Gefahr, in einen Loyalitätskonflikt oder ein Disziplinarverfahren zu geraten.

Das Urteil des OVG Lüneburg vom 28.07.2025 führt eindringlich vor Augen, dass intime Beziehungen zwischen Lehrern und minderjährigen Schülern absolutes No-Go sind – selbst wenn sie auf den ersten Blick einvernehmlich erscheinen mögen. Der Staat als Dienstherr greift in solchen Fällen hart durch, um das Vertrauen in die Schule und das Wohl der Schüler zu schützen. Für Lehrkräfte bedeutet dies: Schon kleinste Annäherungen mit erotischem Beigeschmack können die berufliche Existenz kosten. Die disziplinarrechtlichen Maßstäbe sind bewusst streng, denn Lehrer haben eine besondere Vorbildfunktion und tragen eine erhebliche Verantwortung gegenüber ihren Schutzbefohlenen.

Alle Angehörigen des Schuldienstes – vom Referendar bis zur Schulleitung – sollten sich dieser Verantwortung täglich bewusst sein. Professionelle Distanz, Transparenz und Selbstreflexion sind die Schlüssel, um Grenzverletzungen zu vermeiden. Im Zweifel gilt immer: Lieber einmal mehr auf Distanz gehen und eine Situation offen ansprechen, als Grenzen zu verwischen. So bewahren Sie das nötige Vertrauensverhältnis und schützen die Integrität Ihres Berufsstandes.