Irreführende Werbung durch Begriff „Assekuranz-Service“

02. September 2020 -

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 20.04.2020 zum Aktenzeichen 20 U 153/19 im Streit um die Bezeichnung eines Versicherungsvermittlers als „Assekuranz Service GmbH“ entschieden, dass ein Versicherungsvermittler mit seinem Firmennamen nicht den Eindruck erwecken darf, dass er selbst als Versicherer agiert.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 02.09.2020 ergibt sich:

Ein Versicherungsvermittler hatte als Firmennamen die Bezeichnung „x. Assekuranz Service GmbH“ gewählt und entsprechend am Markt agiert. Daraufhin ist er abgemahnt worden.
Das Landgericht hatte ihn verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis „x. Assekuranz Service GmbH“ und/oder „Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)“ (wie in einer bestimmten Weise geschehen) zu werben. Des Weiteren ist er zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden. Gegen das Urteil legte der Versicherungsvermittler Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt die Unternehmensbezeichnung gegen geltendes Recht. Nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände dürfen zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken die Bezeichnung „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen führen. Versicherungsvermittler hingegen dürften die gesetzlich geschützten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen seien. Der Begriff „Service“ sei insoweit nicht ausreichend.

Auch könne der Versicherungsvermittler im Impressum nicht die für Versicherungsunternehmen zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angeben, wie er es getan hatte. Für die Aufsicht sei ausschließlich die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig sei. Die mögliche Weiterleitung von Beschwerden durch die BaFin an die zuständigen Stellen könne nicht als mittelbare Aufsicht gewertet werden.