Ist die Besoldung der Beamten in Niedersachsen zu niedrig?

30. Oktober 2018 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel an der Angemessenheit der niedersächsischen Landesbeamtenbesoldung und hat mit Beschluss vom 30.10.2018 zum Aktenzeichen 2 C 32.17 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016.

Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Beamte bundesweit im Beamtenrecht und Verfassungsrecht!